BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einleitung | ||
II. | Empfänger | ||
III. | Abgabestellen | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Wohnung | ||
C. | Sonstige Abgabestellen | ||
IV. | Weitere Begriffsbestimmungen |
I. Einleitung
1
§ 2 ZustG enthält Legaldefinitionen.
Das ZustG gilt nicht nur für die Zustellung von Schriftstücken, sondern auch für die elektronische Zustellung. Daher verwendet es nicht mehr den Begriff „Schriftstück“, sondern den weiteren Begriff des Dokumentes. § 2 Z 2 ZustG definiert diesen Begriff.
Dokumente sind nicht nur Schriftstücke im engeren Sinn, sondern auch Pläne oder Fotos sowie elektronische Dokumente (vgl ErlRV 252 BlgNR 22. GP, zu § 2 Z 2 ZustG).
II. Empfänger
2
§ 2 Z 1 definiert einen formellen Empfängerbegriff.
Nach dem formellen Empfänger richten sich die Zustelladresse (§ 2 Z 3 ZustG); weiters etwa die Personen, für die Ersatzempfänger (§ 16 Abs 2 ZustG) in Betracht kommen.
3
Das ZustG regelt (abgesehen von § 9 ZustG) nicht, wen die Behörde (= Gericht oder Verwaltungsbehörde) als Empfänger zu bezeichnen hat. Als formeller Empfänger ist grundsätzlich derjenige zu bezeichnen, für den die Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist, somit der „materielle Empfänger“ (zB Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 403).
4
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so h...