BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 1 Anwendungsbereich
1
Für Zustellungen von abgabenbehördlichen Dokumenten (Schriftstücken) gelten das Zustellgesetz (ZustG) und speziellere Bestimmungen in der BAO (vgl § 101 bis 104) sowie § 22 AbgEO. Zum Finanzstrafverfahren siehe § 56 Abs 3 FinStrG.
2
Nach der Legaldefinition des § 2 Z 2 ZustG ist Dokument (Sendung) eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer rechtlichen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung.
3
Für Zustellungen mit Zustellnachweis (vgl § 22 und 35 ZustG) gilt das Zustellgesetz ohne Einschränkung.
Die Zustellung an eine Abgabestelle von Erledigungen in Papierform ist im 2. Abschnitt (§§ 13–27 ZustG) geregelt.
4
Zur elektronischen Zustellung siehe 3. Abschnitt (§§ 28–37b ZustG) sowie § 97 Abs 3 BAO, § 98 Abs 2 BAO, § 98a BAO und § 5b FOnV 2006.
5
Zu unterscheiden ist zwischen der Zustellung ohne Zustellnachweis und jener mit Zustellnachweis. Bei Letzterer kommt auch eine Zustellung zu eigenen Handen in Betracht.
6
Ob mit Zustellnachweis und bejahendenfalls, ob zu eigenen Handen zuzustellen ist, richtet sich (im Anwendungsbereich der BAO) nach § 102 BAO. Dies gilt nach § 102a BAO nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
7
Die Zustellung ist „ein rechtlich geregeltes Verfahren, an dessen rechtmäßigen oder tatsächlichen Vollzug sich die Rechtswirkungen behördlicher, schriftlich ausgefertigter Erledigungen knüpfen“ (Kolonovits/Mu...