BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 35
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
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Gemeinwohl iSd § 35 Abs 2 erster Satz bedeutet allgemeines Wohl im Gegensatz zur nichtbegünstigten Förderung des Einzelwohls bzw des Wohls (bloß) der Mitglieder der Körperschaft (zB Taucher, KommSt, § 8 Tz 17; Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 020; Renner in Renner/Strimitzer/Vock, KStG, § 5 Z 6, Tz 187).
Strittig ist, ob die Einstellung der Allgemeinheit gegenüber dem Förderziel positiv sein muss. Dies bejaht zB Rz 20 der VereinsR 2001 (glA zB Quantschnigg, ÖStZ 1982, 193; Renner in Achatz, Non-Profit-Organisationen III, 65; Berger in Berger, Verein I3, 24). Danach könne der Zweck des Rechtsträgers nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn in einem nicht unbeachtlichen Teil der Bevölkerung Bedenken gegenüber dem Förderziel bestehen. Nach der Judikatur des BFH (, BStBl 1979 II 482; glA zB Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 5 Tz 78) kommt es bei der Beurteilung, ob ein Zweck das Gemeinwohl fördert, auf objektive Kriterien an. Diese Ansicht erscheint sachgerecht (vgl zB Stoll, BAO, 448; Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine10, B 177).
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Eine Förderung des Gemeinwohls ist abgabenrechtlich gegebenenfalls nur dann begün...