BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 323b Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020
Literatur: Papst/Gurtner, Reorganisation der Finanzverwaltung: Fristen- und Zustellungspathologien, AVR 2021, 2.
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§ 323b Abs 3 soll verhindern, dass Erledigungen nur deshalb rechtswidrig ergehen, weil die Genehmigung vor dem und die Zustellung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt (vgl ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 4).
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§ 323b Abs 4 behandelt jene Fälle, in denen Aufgaben, die bisher in die Zuständigkeit des BMF gefallen sind, ab dem von einem Finanzamt, vom Zollamt oder vom Amt für Betrugsbekämpfung übernommen werden (vgl ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 4).
§ 323b Abs 4 Z 1 entspricht dem sich auf den Wechsel der Finanzämter bzw Zollämter beziehenden § 323b Abs 1 (ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 4).
§ 323b Abs 4 Z 2 entspricht § 323b Abs 2 (ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 4).
§ 323b Abs 4 Z 3 sieht davon abweichend vor, dass im Zuzugsbegünstigungsverfahren (§ 103 EStG 1988) der BMF auch nach dem noch als Amtspartei vor dem Verwaltungsgericht auftreten kann, wenn die Bescheidbeschwerde vor dem vorgelegt worden ist (vgl ErlRV 110 BlgNR 27. GP, 4).
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§ 323b Abs 5 soll sicherstellen, dass eine Verwec...