BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
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§ 308
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Versäumung einer Frist | |
III. | Rechtsnachteil | |
IV. | Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis | |
V. | Kein grobes Verschulden | |
VI. | Wiedereinsetzungsantrag |
I. Allgemeines
1
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl Stoll, BAO, 2971; ).
2
Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind
die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,
ein dadurch entstandener Rechtsnachteil,
ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,
kein grobes Verschulden sowie
ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung.
II. Versäumung einer Frist
3
Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit besteht bei Fristen unabhängig davon,
ob sie eine verfahrensrechtliche oder materielle Frist ist (zB ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 44; Stoll, BAO, 2980; BMF, AÖF 2006/123, Abschn 1; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 308, 826; Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3, § 308 Tz 2),
ob sie ein Verfahren einleitet oder ob sie innerhalb eines Verfahrens besteht (vgl § 310 Abs 3),
ob si...