BAO | Bundesabgabenordnung
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 291
1
Nach § 38 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.
2
Der zweite Satz des § 291 Abs 1 (idF AbgÄG 2016) regelt, dass diese Entscheidungsfrist für Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder bereits nach Einbringung einer Vorlageerinnerung beginnt.
3
Die Entscheidungsfrist im Fall des § 284 Abs 5 beginnt nach dem dritten Satz des § 291 Abs 1 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht festgesetzten (acht Wochen nicht übersteigenden) Frist für die Abgabenbehörde zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der in der Gerichtsentscheidung festgelegten Rechtsanschauung (ähnlich § 28 Abs 7 VwGVG).
4
§ 38 Abs 2 VwGG (idF BGBl I 2013/33) sieht ua vor, dass in die Frist des § 38 Abs 1 VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem EuGH nicht eingerechnet wird.
5
Parteien iSd § 291 Abs 1 sind nicht nur jene nach § 78, sondern auch „Amtsparteien“, wie insbesondere jene nach § 265 Abs 5 (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 291 Anm 2).
6
Vorlageberichte (§ 265 Abs 3) sind keine Anbringen, sie unterliegen daher nicht der Entscheidungspflicht (vg...