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Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 291

1

Nach § 38 Abs 1 VwGG (idF BGBl I 2013/33) kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat.

2

Der zweite Satz des § 291 Abs 1 (idF AbgÄG 2016) regelt, dass diese Entscheidungsfrist für Bescheidbeschwerden mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder bereits nach Einbringung einer Vorlageerinnerung beginnt.

3

Die Entscheidungsfrist im Fall des § 284 Abs 5 beginnt nach dem dritten Satz des § 291 Abs 1 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht festgesetzten (acht Wochen nicht übersteigenden) Frist für die Abgabenbehörde zur Erlassung des versäumten Bescheides unter Zugrundelegung der in der Gerichtsentscheidung festgelegten Rechtsanschauung (ähnlich § 28 Abs 7 VwGVG).

4

§ 38 Abs 2 VwGG (idF BGBl I 2013/33) sieht ua vor, dass in die Frist des § 38 Abs 1 VwGG die Zeit eines Verfahrens vor dem VwGH, vor dem VfGH oder vor dem EuGH nicht eingerechnet wird.

5

Parteien iSd § 291 Abs 1 sind nicht nur jene nach § 78, sondern auch „Amtsparteien“, wie insbesondere jene nach § 265 Abs 5 (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 291 Anm 2).

6

Vorlageberichte (§ 265 Abs 3) sind keine Anbringen, sie unterliegen daher nicht der Entscheidungspflicht (vg...

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