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ASoK 3, März 2017, Seite 117

Voraussetzungen der Berücksichtigung von Überstundenentgelt für die Abfertigungsbemessungsgrundlage bei Zeitausgleichsvereinbarung

1. Eine Vereinbarung, dass Zeitguthaben erwirtschaftet werden und durch Zeitausgleich abzubauen sind, führt lediglich zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit, ohne dass die Gewährung S. 118 eines auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Freizeitausgleichs ein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellen könnte. War in diesem Sinn vereinbart, dass der Arbeitnehmer die durchschnittlich im Monat geleisteten Überstunden durch Zeitausgleich ausgleicht, kann aber ein Teil davon nicht mehr vor Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden, so ist der dafür bezahlte Geldersatz in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung nicht einzubeziehen, weil es bei dieser bloß einmaligen Zahlung an den Minimalvoraussetzungen für die Annahme eines regelmäßigen Charakters dieses Bezugs mangelt.

2. Anderes hat aber dann zu gelten, wenn eine Übereinkunft dahin besteht, vom Ausgleich eines Zeitguthabens durch Zeitausgleich abzugehen und dem Arbeitnehmer die Gutstunden regelmäßig als Überstunden zu entlohnen. Im gegenständlichen Fall sind die Parteien spätestens mit ihrer im März 2013 getroffenen Vereinbarung, den überwiegenden Teil des Überstundenguthabens trotz der...

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