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II. Gelockerter Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
Mittels eines Abänderungsantrags zum Initiativantrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird (IA 1140/A 25. GP), wurde in der 22. Sitzung des Sozialausschusses am eine Änderung des § 105 Abs 3b S. 113 ArbVG mehrheitlich angenommen. Inhalt dieser Änderung ist die Angleichung der besonderen Regelung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, an den allgemeinen Kündigungsschutz für jüngere Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung oder bei einem Sozialvergleich das Alter nicht mehr besonders, sondern nach demselben Maßstab wie bei jüngeren Arbeitnehmern berücksichtigt werden soll. Damit soll die Einstellung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gefördert werden.
Diese Neuerung soll für Arbeitnehmer gelten, die nach dem eingestellt werden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.