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ASoK 3, März 2017, Seite 97

Entgelt aus anderweitiger Verwendung

Anrechnung auf Entgeltfortzahlung und Kündigungsentschädigung

Andreas Gerhartl

Kommt die Arbeitsleistung aus dem Arbeitgeber zurechenbaren Gründen nicht zustande oder wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber rechtswidrig beendet, kommt dem Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bzw auf Kündigungsentschädigung zu. Auf diesen Anspruch ist allerdings Entgelt aus einer anderweitigen Verwendung oder solches, das der Arbeitnehmer absichtlich zu erwerben verabsäumt, grundsätzlich anrechenbar.

1. Grundsätzliches

1.1. Unterschiedliche Anspruchsgrundlagen

Gemäß § 1155 ABGB behält der Arbeitnehmer den Entgeltanspruch, wenn er zur Erbringung der Arbeitsleistung bereits ist, aber durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen, daran gehindert wird. Der Arbeitnehmer muss sich aber das anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitigen Erwerb verdient oder absichtlich zu erwerben verabsäumt hat.

Gemäß § 1162b ABGB bzw § 31 Abs 1 AngG hat der Arbeitnehmer bei unberechtigter Entlassung oder berechtigtem vorzeitigem Austritt aus Verschulden des Arbeitgebers Anspruch auf Kündigungsentschädigung. Dieser Anspruch gebührt auch bei Beendigung durch zeitwidrige Kündigung. Im Unterschied zu § 1155 ABGB besteht jedoch während der ersten drei Monate kein...

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