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ASoK 3, März 2017, Seite 111

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter

In BGBl II 2017/37 wurde die Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen erlassen wird, kundgemacht. Der Heimarbeitstarif gilt für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,88 Euro festgesetzten Stundenlohn zu berechnen. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. Der neue Heimarbeitstarif gilt ab .

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