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ASoK 3, März 2017, Seite 86

Kollektivvertragliche Bestimmungen zum Telearbeitsplatz

Vorgaben des IT-Kollektivvertrages sowie des Metallgewerbekollektivvertrages der Angestellten

Peter Maska

Der Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik (im Folgenden: IT-Kollektivvertrag) und der Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes (im Folgenden: Metallgewerbekollektivvertrag) enthalten nahezu gleichlautende Bestimmungen zum Telearbeitsplatz. Im Folgenden werden die Inhalte der beiden Kollektivverträge über die grundlegenden Bestimmungen sowie die Regelungen, die sich auf die Arbeitszeit beziehen, erörtert. Konkrete Fallbeispiele sollen die sichere Umsetzung der kollektivvertraglichen Regelungen in der betrieblichen Praxis unterstützen.

1. Begriff „Telearbeit“

Der Begriff der Telearbeit wird von keinem einzigen österreichischen Arbeitsgesetz verwendet oder gar definiert. Auf europäischer Ebene hingegen findet sich die Rahmenvereinbarung über Telearbeit vom , die zwischen den europäischen Sozialpartnern EGB, UNICE, UEAPME und CEEP abgeschlossen ist.

Nach dieser Vereinbarung ist Telearbeit eine Form der Organisation und/oder Ausführung von Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie im Rahmen eines Arbeitsvertrages bzw eines Beschäftigungsverhältnisses, bei der die Arbei...

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