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Aktuelle Rechtsprechung des OGH zum Zivilrecht
Superädifikat: Ein Bauwerk ist ein Superädifikat, wenn der Erbauer bei der Errichtung des Bauwerks keine Belassungsabsicht hat. Es kommt dabei nicht auf die unkontrollierbare innere Absicht des Erbauers, sondern auf objektiv erkennbare Umstände an. Das Fehlen der Belassungsabsicht kann sich aus der Beschaffenheit des Gebäudes, seinem Zweck oder aus anderen Umständen ergeben. Eine vom Deutschen Reich errichtete Luftschutzstollenanlage ist wegen ihres Verwendungszwecks ein Superädifikat ().
Geschäftsunfähigkeit: Teilweise Geschäftsunfähigkeit liegt vor, wenn eine geistig beeinträchtigte Person zwar nicht vollkommen geschäftsunfähig ist, aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die Tragweite bestimmter Geschäfte nicht beurteilen kann. Solange kein Sachwalter bestellt ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden, ob das vorgenommene Geschäft von der geistigen Störung erfasst ist oder nicht. Rechtsgeschäfte in dem von der Behinderung betroffenen Bereich sind vor Bestellung eines Sachwalters nichtig ().
Unterlassung: Der Jagdausübungsberechtigte kann Personen, die er nicht zur Jagd zugelassen hat, jede Beunruh...