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SWK 27, 20. September 2011, Seite 921

BMF-Information zur Neuregelung der Spendenbegünstigung im AbgÄG 2011

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde der Kreis der Organisationen und Einrichtungen, denen eine Spendenbegünstigung erteilt werden kann, bedeutend erweitert. Nunmehr kann auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen und Organisationen, deren Tätigkeit im Wesentlichen im Betrieb eines behördlich genehmigten Tierheimes besteht, eine Spendenbegünstigung erteilt werden. Wie bei den humanitären Organisationen ist es auch für diese Organisationen erforderlich, einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung beim Finanzamt Wien 1/23 zu stellen. Daneben sind auch freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände ab 2012 spendenbegünstigt. Spenden an solche Organisationen und Einrichtungen sind abzugsfähig, wenn sie ab dem getätigt werden. Davor getätigte Spenden können nicht berücksichtigt werden. Zum Nachweis der Spendenzahlung ist von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung auszustellen; eine Mitteilung der Sozialversicherungsnummer an die Spendenorganisation ist nicht notwendig. Vollständige BMF-Information unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/SpendenbegnstigungN_12380/_start.htm

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