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SWK 27, 20. September 2011, Seite R 45
Finanzstrafverfahren
• Bei der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist noch nicht erforderlich, dass das Finanzvergehen bereits zweifelsfrei nachgewiesen ist. - (§ 82 Abs. 3 FinStrG), (Abweisung)
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