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SWK 27, 20. September 2011, Seite 938

Die Erhöhung der festen Gebührensätze und der Wunsch nach der Abschaffung des Gebührengesetzes

Es ist an der Zeit, dieses antiquierte Gesetz aufzugeben!

Richard Gaier

Nach drei Jahren "Gebührenstopp" wurde wieder Gebrauch von der Verordnungsermächtigung des § 14a GebG gemacht. Insgesamt 29 feste Gebührensätze des § 14 GebG wurden mit Wirksamkeit ab per Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 Gebührengesetz (GebG-ValV 2011, BGBl. II Nr. 191/2011) erhöht.

1. Valorisierung der festen Gebührensätze

Zur Erinnerung: § 14a GebG wurde mit dem Budgetbegleitgesetz (BBG) 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, mit folgendem Wortlaut geschaffen:"Der Bundesminister (Anm. d. Verf.: Das gilt natürlich auch für eine/die Bundesministerin) für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die festen Gebührensätze des § 14 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der . Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung."

Die erste auf § 14a GebG gestützte Gebührenerhöhung war schon mit GebG-ValV 2007, BGBl. II Nr. 128/2007, mit Wirksamkeit ab erfolgt. 2008, 2009 und 2010 wurden keine "Gebührenanpassungen" vorgenommen.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken

Gegen die Verordn...

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