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Artikel 7: Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:
In § 44 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von § 40 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist."
ErlRV: Mit dem Urteil vom , Rs. C-387/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als - für die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge zuständige - steuerliche Vertreter eines Immobilienfonds fungieren können.
S. T 215Die entsprechende Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG ist zwar mit dem InvFG 2011 bereits unionsrechtskonform ausgestaltet worden (§ 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG i. d. F. BBG 2011). Aufgrund des gestaffelten Inkrafttretens der neuen Rechtslage würde allerdings...