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SWK 31, 1. November 2011, Seite T 214

Artikel 6: Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:

In § 198 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:

"4. Abweichend von § 40 Abs. 2 Z 2 kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist."

ErlRV: Mit dem Urteil vom , Rs. C-387/10, Kommission/Österreich, hat der EuGH ausgesprochen, dass es gegen den freien Dienstleistungsverkehr verstößt, wenn nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als - für die Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge zuständige - steuerliche Vertreter eines Investmentfonds fungieren können.

Die entsprechende Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 ist zwar mit dem InvFG 2011 bereits unionsrechtskonform ausgestaltet worden (§ 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011). Aufgrund des gestaffelten Inkrafttretens der neuen Rechtslage würde allerdings die nicht unionsrechtskonforme Fassung bis längstens 2013 in Geltung bleiben.

Mit der nunmehrigen Änderung soll daher - dem Urteil des EuGH Rechnung tragend - vor...

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