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Artikel 5: Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt.
2. In § 7 erhält der bisherige Text die Bezeichnung "(1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 die Steuer gemäß Abs. 1 um 2,5 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§ 10 BewG)."
ErlRV: Die Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig () macht eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Stiftungen notwendig. Da Grundstücksübertragungen an Stiftungen jedenfalls weiter besteuert werden sollen, erscheint es zweckmäßig, solche Zuwendungen zukünftig stets zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz zu erfassen, womit die bisherige Befreiung für Vorgänge, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz gefallen sind, entfallen kann.
Als Ausgleich für de...