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SWK 31, 1. November 2011, Seite T 216

Artikel 10: Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 117 Abs. 1 lautet lit. b:

"b) der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom S. 1 (Beitreibungsrichtlinie)."

ErlRV: Bei der Zitierung der Beitreibungsrichtlinie ist die neue ab zu Anwendung gelangende Richtlinie 2010/24/EU des Rates anzuführen.

2. In § 118 Abs. 3 lautet der erste Satz:

"Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter."

ErlRV: Nach Art. 4 der RL 2010/24/EU sind von jedem Mitgliedstaat eine (oder mehrere) zuständige Behörde(n) zu benennen, die für Zwecke der Richtlinie zuständig sind. Die zuständige Behörde hat ein zentrales Verbindungsbüro zu benennen, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Amtshilfe gemäß dieser Richt...

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