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SWK 31, 1. November 2011, Seite T 210

Artikel 3: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt.

ErlRV: Die beschränkte Steuerpflicht soll auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert werden, die gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen. Daher kann die explizite Nennung der Einkünfte aus stillen Gesellschaften sowie aus nicht öffentlich begebenen Forderungswertpapieren und Immofondsanteilen entfallen. Die Erweiterung soll insbesondere sicherstellen, dass auch ihrer Natur nach riskantere Investments, wie nicht verbriefte Derivate, besteuert werden, und so keine Anreize zum Erwerb solcher riskanten Investments durch Körperschaften öffentlichen Rechts gesetzt werden.

Nicht von der Erweiterung umfasst werden sollen Zinseinkünfte aus der Begebung von Förderungsdarlehen für Wohnbau durch die Länder. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Wohnbauförderung in den Ländern soll eine allgemein gehaltene Befreiungsbestimmung aufgenommen werden.

Da die Änderung einerseits bereits von der beschränkten Steuerpflicht erfasste Investments (stille Gesellschaften, nicht...

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