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Artikel 8: Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 lautet:
"(5) Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften)."
b) In Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:
"5. Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987."
2. § 2 Abs. 2 entfällt.
3. In § 3 entfallen die Abs. 4 und 5.
ErlRV: Die Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig () macht eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Grundstückszuwendungen an Stiftungen notwendig. Da Übertragungen inländischer Grundstücke an Stiftungen jedenfalls weiter besteuert werden sollen, erscheint es zweckmäßig, solche Zuwendungen zukünftig stets zur Gänze im Grunderwerbsteuergesetz zu erfassen (siehe dazu die Erläuterungen zum Grunderwerbsteuergesetz...