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Betriebsausgaben: Schadenersatzzahlungen
• Die nach Aufdeckung der rechtswidrigen Handlung vom Dienstnehmer zu leistenden Schadenersatzzahlungen sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt für den betrieblichen Bereich entsprechend. - (§ 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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