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SWK 20, 15. Juli 2011, Seite W 60

OGH: Orientierungshilfe zur Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung

Beurteilungskriterien für die Praxis

Rainer Werdnik

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.Das Gesetz unterlässt allerdings eine nähere Definition der Zahlungsunfähigkeit.Das Vorstadium zur Zahlungsunfähigkeit ist die Zahlungsstockung. Das Gesetz regelt auch hier nicht, wann und wie lange eine Zahlungsstockung anzunehmen ist. Nunmehr bietet der OGH in einer kürzlich ergangenen Entscheidung eine erste konkrete Orientierungshilfe zur Abgrenzung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit.

1. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 66 Abs. 2 IO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, "wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt". Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Gläubiger andrängen. Weiters lässt der "Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, [...] für sich allein nicht die Annahme [zu], daß er zahlungsfähig ist". Eine gesetzliche Definition der Zahlungsstockung besteht nicht und ergibt sich nach der Rechtsprechung aus der Begriffsdefinition der Zahlungsunfähigkeit.

2. Bisherige Rechtsprechung

Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH liegt eine Zahlungsstockung dann vor, "wenn lediglich vorübergehend und kurzzeitig Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der durch alsbaldige Mittelbeschaffung (wie etwa durch kurzfristige Verwertung vorhandener Aktiven oder Aufnahme eines Überbrückungskredits) wieder behebbar ist". Allerdings hat der OGH selbst festgehalten, dass es umstritten sei, "[w]ie lange Zahlungsschwierigkeiten konkret dauern dürften, um noch als vorübergehende Zahlungsstockung bezeichnet werden zu können [...]. Eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung liege dazu nicht vor."

In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2005 hat sich der OGH gegen feste Fristen hinsichtlich der Zahlungsstockung ausgesprochen. Für diese Argumentation spreche das Gesetz selbst, das keine bestimmte Frist vorgibt. Weiters würden feste Obergrenzen den Anforderungen des Einzelfalls zu wenig gerecht. Daher sieht der OGH keinen Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, dass Zahlungsunfähigkeit dann anzunehmen sei, "wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht in ‚angemessener' Frist bezahlen kann".

S. W 613. Orientierungshilfe durch den OGH

In seiner jüngsten 3. Orientierungshilfe durch den OGHEntscheidung vom , 3 Ob 99/10w, zur Abgrenzung zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung hat sich der OGH nun durchgerungen und "für häufig vorkommende Durchschnittsfälle [...] eine Orientierungshilfe gegeben".

Unter Bezugnahme auf die deutsche Rechtsprechung und die österreichische Literatur führt der OGH aus, dass ex ante zu prüfen ist, ob nur eine Zahlungsstockung oder doch eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Diese Prüfung hat in jenem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner nicht in der Lage ist, alle fälligen Schulden zu bezahlen, zu erfolgen. Die vom Schuldner selbst zu beurteilende Prognose über eine allfällige Behebung der Liquiditätsschwäche muss auf konkreten Aussichten beruhen. Die angemessene Frist zur Herstellung der Zahlungsfähigkeit ist einzelfallbezogen. Dabei wird in einfacheren Fällen eine Frist von drei Wochen ausreichen, wohingegen bei komplexeren Fällen eine Frist von bis zu drei Monaten angemessen sein wird. "Unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen ist aber ohne Hinzutreten besonderer Umstände von einer höchstmöglichen Frist von drei Monaten auszugehen, bis zu deren Ablauf die Zahlungsstockung behoben sein muss." Dies gilt auch für komplizierte Fälle, um einen Zahlungsplan aufzustellen, notwendige Verhandlungen zu führen und abzuschließen. Der Zahlungsplan muss dabei detaillierte Angaben enthalten, um die hohe Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass alle fälligen Schulden innerhalb des vorgesehenen Zeitraums beglichen werden können.

Zur Frage der tolerierbaren Liquiditätslücke (Deckungslücke) geht der OGH davon aus, dass eine Unterdeckung von etwa 5 % noch als Zahlungsstockung anzusehen ist.

Abschließend hält der OGH allerdings fest, "dass die dargelegten Begrenzungen nicht absolut für jeden Einzelfall gültige Begrenzungen (längste Frist drei Monate; Liquiditätslücke 5 %), sondern vor allem Beurteilungskriterien für die Lösung der Tatfrage sind, ob der Schuldner begründet erwarten durfte, dass er zu einer pünktlichen Zahlungsweise zurückfinden wird können". Eine festgelegte, absolut wirkende höchstmögliche Frist würde dem Einzelfall nicht Rechnung tragen. Im Übrigen ist diese auch nicht notwendig, da eine branchenübliche Toleranz verspätete Zahlungen (Stundung nach Handelsbrauch) als pünktlich qualifiziert. Daher ist die Festsetzung einer Obergrenze ausreichend. Wird diese Frist überschritten, hat der Beweispflichtige dies besonders zu begründen (erhöhtes Beweismaß).

4. Zusammenfassung

Mit dieser Entscheidung bietet der OGH eine für die Praxis wichtige Orientierungshilfe, die es den Beteiligten zukünftig erleichtern wird, festzustellen, ob bloß eine Zahlungsstockung S. W 62oder doch schon Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Auch der Argumentation, dass lediglich eine Obergrenze für den Durchschnittsfall festgelegt wird und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, ist zu folgen.

Diese Entscheidung und die damit einhergehende Orientierungshilfe des OGH für die Differenzierung zwischen Zahlungsstockung und Zahlungsunfähigkeit dürfen allerdings im Hinblick auf die Verpflichtung gem. § 69 Abs. 2 IO, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Insolvenz spätestens 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen, nicht als Freibrief für ein (sanktionsloses) Zuwarten von drei Monaten gesehen werden. Wie der OGH ausführt, hat jeder Schuldner ex ante selbst zu beurteilen, ob bloß eine Zahlungsstockung oder schon eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Nützt der Schuldner die Zahlungsstockungsfrist von drei Monaten aus, stellt sich am Ende dieser Frist allerdings heraus, dass objektiv ex ante schon feststellbar war, dass eine Zahlungsunfähigkeit und nicht bloß eine Zahlungsstockung vorlag, so hat der Schuldner seine Insolvenzantragsverpflichtung (mit haftungs- und allenfalls strafrechtlichen Folgen) verletzt. Daher ist es im Sinne des Schuldners, den vorliegenden Zustand und die Zukunftsprognosen noch genauer objektiv zu beurteilen bzw. durch objektive Dritte beurteilen zu lassen, bevor die für die Zahlungsstockung vom OGH als Orientierungshilfe festgesetzte Dreimonatsfrist zur Gänze ausgenützt wird.

VON MAG. RAINER WERDNIK

Mag. Rainer Werdnik ist Rechtsanwalt in Wien.

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