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SWK 20, 15. Juli 2011, Seite 36

Veräußerungsgewinn

Gemäß § 24 Abs. 2 EStG 1988 ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungserlös nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes kann im Wege der sog. Nettomethode oder im Wege der sog. Bruttomethode ermittelt werden. Bei der Bruttomethode wird vom Veräußerungserlös unter Einschluss der vom Erwerber übernommenen Betriebsverbindlichkeiten der Buchwert der Aktiva abgezogen. Bei der Nettomethode wird vom Veräußerungserlös (ohne übernommene Verbindlichkeiten) der Betrag des Kapitalkontos in Abzug gebracht. Für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gilt Gleiches. - (§ 24 Abs. 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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