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Steuerpflicht einer Truppenverpflegung
(B. R.) Die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne für Soldaten ist - mangels einer Steuerbefreiungsnorm - regelmäßig steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn und als Art der Verköstigung durch die Sachbezugsverordnung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten (BFH , VI R 11/10).
Anmerkung: Auch in § 3 EStG 1988 existiert für derartige Verpflegung kein Befreiungstatbestand, sodass diese gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu versteuern ist. In § 1 Abs. 1 der hierzu ergangenen Sachbezugsverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 468/2008) sind die entsprechenden Sätze für Mahlzeiten als Teil der freien Station (jeweils für Frühstück, Jause, Mittagessen und Abendessen) enthalten.