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Fernsehgerät als außergewöhnliche Belastung
(B. R.) Da mit außergewöhnlichen Belastungen zwangsläufige Mehraufwendungen für den notwendigen Grundbedarf berücksichtigt werden sollen, sind aus deren Anwendungsbereich übliche Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen.
Somit können etwa Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgeräts bei Sehbehinderung nicht als außergewöhnlich angesehen werden, weil ein derartiges Gerät zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts gehört. Die Kosten für dessen Anschaffung zählen deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handelt, ändert daran nichts, weil dieses keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellt. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Geräts durch eine Sehkrafteinschränkung (Behinderung) notwendig ist, ändert das nichts daran, dass dem Steuerpflichtigen keine größeren Aufwendungen entstanden sind als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handelt es sich bei einem Fernsehgerät - anders als bei einer Brille oder Prothese - um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerp...