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SWK 20, 15. Juli 2011, Seite 136

BMF-Information zur Auftraggeberhaftung

Das BMF hat auf seiner Homepage folgende Information zur Auftraggeberhaftung gem. § 82a EStG veröffentlicht: Wird die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen (bis max. 5 % des geleisteten Werklohns) für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftrage Unternehmen abzuführen hat. Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufscheint oder das auftraggebende Unternehmen 5 % des Werklohns an das Dienstleistungszentrum Auftraggeberhaftung (DLZ-AGH) der WGKK überweist. Der Haftungsbetrag i. H. v. 5 % des Werklohns ist gemeinsam mit dem 20%igen Haftungsbetrag für SV-Beiträge an das DLZ-AGH abzuführen. Das DLZ-AGH leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an die Finanzverwaltung weiter. Wird beim zuständigen Finanzamt festgestellt, dass Lohnabgaben (LSt, DB, DZ) nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, wird das Unternehmen von der HFU-Liste durch das DLZ-AGH gestrichen. Wurde die Streichung von der HFU-Liste durch das Finanzamt veranlasst, so ist ...

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