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SWK 16, 1. Juni 2010, Seite R 35

Verfahren: Wiederaufnahme

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen § 303 Abs. 1 lit. a BAO Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen. - (§ 303 Abs. 1 lit. a BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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