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Kreditinstitut: Haftrücklage
• Gemäß § 23 Abs. 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, haben Kreditinstitute eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2. Die Bildung der Haftrücklage steht nicht im Belieben des Kreditinstitutes. - (§ 14 Abs. 1 KStG 1988), (Abweisung)
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