Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 2010, Seite R 36

Kreditinstitut: Haftrücklage

Gemäß § 23 Abs. 6 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, haben Kreditinstitute eine Haftrücklage zu bilden. Diese beträgt 2,5 v. H. der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2. Die Bildung der Haftrücklage steht nicht im Belieben des Kreditinstitutes. - (§ 14 Abs. 1 KStG 1988), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...