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SWK 16, 1. Juni 2010, Seite T 92

EuGH bestätigt Haftungsobergrenze bei Verlust von Reisegepäck

Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (etwa 1.134,71 Euro) je Reisenden haftet, es sei denn, dass der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Bei dem Haftungshöchstbetrag handelt es sich um einen absoluten Höchstbetrag, der sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden abdeckt (, Walz).

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