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Rechtswidrigkeit des "Feststellungsbescheides Gruppenmitglied"
Derzeitige Form entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben
Gemäß § 24a Abs. 2 KStG ist bezüglich des Einkommens des Gruppenmitglieds ein "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied" zu erlassen. Der UFS hat nunmehr einen solchen Bescheid ersatzlos aufgehoben, weil er in seiner derzeitigen Form ins Leere geht und nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Streitgegenstand ist die Anrechnung von Vor- bzw. Außergruppenmindestkörperschaftsteuern in jenen Fällen, in denen das Gruppenmitglied ein so niedriges Einkommen aufweist, dass bei Einzelbesteuerung nur die Mindeststeuer anfallen würde. Der UFS geht auf diese Frage inhaltlich nicht ein, weil seiner Ansicht nach der Bescheid (des Jahres 2007) schon aus verfahrensrechtlicher Sicht gravierende Mängel aufweist.
Gemäß § 24a Abs. 2 KStG muss die bescheidmäßige Umsetzung der Feststellung an das Gruppenmitglied, den Gruppenträger und allenfalls an Minderbeteiligte erfolgen. Tatsächlich ergehen - wie im vorliegenden Fall - jeweils getrennte Bescheide an das Gruppenmitglied und an den Gruppenträger (wenn auch mit identem Inhalt, aber unterschiedlichen Bescheidadressaten).
Damit ist der nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO ergehende Bescheid nicht an diejenigen (Gruppenmitglied und Gruppenträger) gerichtet, denen gegenüber Tatsachen festgestellt werden. Daran kann auch d...