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SWK 16, 1. Juni 2010, Seite R 36

Betriebsausgabe: Reisekosten

Die Kosten von Reisen sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur zu berücksichtigen, wenn die Reisen ausschließlich beruflich (durch den Betrieb) veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Im Falle gemischt veranlasster Aufwendungen besteht ein Aufteilungsverbot. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen beruflichen (betrieblichen) Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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