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Finanzstrafverfahren: Strafbemessung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung. Die erschwerende Wertung der Tatwiederholung erweist sich nicht als gesetzwidrig. Auch das Abstellen auf generalpräventive Überlegungen ist zulässig. - (§ 23 FinStrG), (Abweisung)
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