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SWK 30, 20. Oktober 2010, Seite 70

Tabakmonopol

Scheiden Wirtschaftsgüter durch behördliche Eingriffe oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs aus dem Betriebsvermögen aus, so ermäßigt sich der Steuersatz für dabei aufgedeckte stille Reserven auf ein Viertel des Durchschnittssteuersatzes. Die der Austria Tabakwerke AG und den von ihr gemäß § 4 Abs. 3 TabMG 1968 eingerichteten Monopolverwaltungsstellen übertragenen Aufgaben sind nicht hoheitliche (behördliche) Aufgaben, sondern solche der Privatwirtschaftsverwaltung. - (§ 37 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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