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SWK 30, 20. Oktober 2010, Seite 70

Geschäftsführer: Haftung

Den Geschäftsführer trifft bereits ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden, wenn er sich schon bei der Übernahme der Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt und dabei in Kauf genommen hat, dass ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich gemacht wird. Vereinbarungen über eine allfällige Schadenersatzpflicht durch Dritte stehen einer Haftung nach § 9 BAO nicht entgegen. - (§ 9 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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