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Rechnung: Inhalt
• Die Rechnungen müssen nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowohl der richtige Name als auch die richtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. - (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)
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