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Berufungsverhandlung
• Im Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung trotz Antragstellung liegt lediglich ein Verfahrensmangel, der nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. - (§ 284 BAO), (Abweisung)
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