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SWK 9, 20. März 2008, Seite 361

Haftung eines Komplementärs für die Gesellschaftsschulden

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter einer voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für deren Abgabenschulden, wobei sich der Umfang der Haftung am bürgerlichen Recht orientiert. Ob jemand Gesellschafter ist, richtet sich nach dem Gesellschaftsrecht (). Das bedeutet, dass ein Komplementär auch dann haftet, wenn ihm de facto kein Einfluss auf die Betriebsführung zukommt (). Hat sich die Berufungswerberin weder um die betriebswirtschaftlichen noch um die abgabenrechtlichen Belange des Betriebs gekümmert, so hat sie eine schuldhafte Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten begangen und haftet für die uneinbringlich gewordenen Abgabenschuldigkeiten. (UFS Klagenfurt vom , RV/0182-K/06)

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