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Ungereimtheiten und Gestaltungsüberlegungen beim Kinderbetreuungsgeld
Erweitern die Neuregelungen die Zugangsmöglichkeiten zum Berufsleben und verbessern den Rahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie?
Der Gesetzgeberhat mit einige Änderungen zum KBGG 2001vorgenommen. Bei der Auseinandersetzung mit diesen Neuerungen werden einige gesellschaftspolitische Ungereimtheiten sowie gesetzesbedingte Tücken evident, die gleichzeitig Gestaltungsüberlegungen für die beratenden Berufe öffnen. Diese beziehen sich vor allem auf die Wahl der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes sowie auf die vom Gesetzgeber verankerte Hinzuverdienstgrenze.
1. Die Rahmenbedingungen ab
Wesentliche Änderungen betreffen die Möglichkeit, zwischen drei gestaffelten Bezugshöhen bzw. -dauern zu wählen: Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) kann auf Wunsch 36 Monate (davon sechs Monate Väterkarenz) mit 436 Euro monatlich, 24 Monate (davon vier Monate Väterkarenz) mit 624 Euro monatlich oder 18 Monate (davon drei Monate Väterkarenz) mit 800 Euro monatlich bezogen werden. Ferner wurde - gem. § 2 KBGG als maßgebliche Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes - die Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume ab von 14.500 auf 16.200 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Dabei werden nur die Einkünfte jenes Elternteils herangezogen, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht; die Einkünftesituation des anderen Elternteils wird nicht berücksichtigt. ...