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KESt: Einbehaltung
• Wendet eine Kapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vermögensvorteil zu und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hiefür wie im vorliegenden Fall nicht in Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung, so liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an den gemeinsamen Gesellschafter und andererseits eine Einlage desselben bei der Schwestergesellschaft vor. Dass für die Gewinnausschüttung Kapitalsteuerpflicht besteht und dass die Beschwerdeführerin für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer haftet, bedarf keiner weiteren Erörterung. - (§ 95 EStG 1988), (Abweisung)
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