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Steuererklärung: Nichtabgabe
• Die vorsätzliche Nichtabgabe einer Steuererklärung betreffend zu veranlagende Abgaben durch einen erfassten Steuerpflichtigen ist als Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar. Auch eine verspätete Abgabenerklärung stellt eine Verletzung der Anzeige- und Offenlegungspflicht dar. - (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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