Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
(Keine) Pflicht zur Konkordanzprüfung seit Inkrafttreten des ZaDiG?
Z 39 ABB; §§ 864a, 879 ABGB; § 38 BWG; §§ 3, 35, 46 ZaDiG
Zwar geht die ZaDiRL 2007/64/EG davon aus, dass alle Zahlungsdienstleister Zahlungsaufträge ausschließlich auf Basis der Kundenidentifikatoren durchzuführen haben und weitergehende Angaben ignorieren dürfen. Doch sind § 35 Abs 4 und 5 ZaDiG über die Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstleisters des Zahlers durch ErwGr 48 der Richtlinie gedeckt.
Seit kommen herkömmliche Kontonummer und Empfängername nicht mehr als Kundenidentifikatoren in Betracht.
Ist – wie bei Inlandsüberweisungen seit ausschließlich – die IBAN maßgeblicher Kundenidentifikator, so erfolgt die Kohärenzprüfung anhand der darin enthaltenen zweistelligen Prüfziffer. Durch diese Prüfung erfüllt der Zahlungsdienstleister des Zahlers seine Verpflichtung gemäß § 35 Abs 5 Z 2 ZaDiG.
Jedenfalls dann, wenn der Empfängername nicht zwischen Auftraggeber und seinem Zahlungsdienstleister als Kundenidentifikator vereinbart ist, ist seine Angabe nur eine „weitergehende Angabe“, die die beteiligten Zahlungsdienstleister nicht mit dem übrigen Inhalt des Auftrags abgleichen müssen. Die Empfängerbank ist aufgrund des Bankgeheimnisses berechtigt und verpflichtet, keine Auskunft ü...