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Zur Haftung des Abschlussprüfers, insb zu Verjährungsfragen in diesem Zusammenhang
Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen führen zu keiner rechtswirksamen vertraglichen Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Abschlussprüfungen 2000 sind auf Ansprüche gegen den Wirtschaftstreuhänder als Jahresabschlussprüfer nach § 275 UGB nicht anzuwenden.
Aus der Begründung:
Der Kläger und A O erwarben am zwei A-Genussscheine um (inkl 7% Agio) € 6.141,80.
Die Beklagte war Abschluss- und Konzernprüferin der Jahresabschlüsse 2000 bis 2008 der A AG, der I-Konzernabschlüsse der Jahre 2004 bis 2008 und derS. 142 Jahres- und Konzernabschlüsse 2001 bis 2008 der A Gruppe AG (bis : A AG).
In der Filiale der B GmbH (fortan: B & S) in V war P M als selbständige Versicherungsmaklerin tätig. Bei einem Termin bei P M erkundigte sich der Kläger nach Ansparformen, worauf ihm P M (ua) die A-Zertifikate nannte, die als „sichere Sache“ beworben wurden. P M erklärte, die Renditen, die damit erzielt werden könnten, würde man sonst nirgends bekommen. Nach diesem Erstgespräch im Jahr 2007 übergab P M dem Kläger Folder, Prospekte sowie Ausdrucke von Internetseiten von A. In den Prospekten, die inhaltlich...