Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung des Geschäftsführers eines falliten WPDLU wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung
§§ 1295, 1311 ABGB; § 20 WAG 1996
Auch während eines noch anhängigen Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger einer GmbH, der für seine Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine zureichende Deckung findet, vom Geschäftsführer Schadenersatz verlangen, wenn dieser Gesetze verletzte, die den Schutz von Gesellschaftsgläubigern (mit-)bezwecken.
Zum Schutz der Anleger sah § 20 WAG 1996 entweder eine Mindestkapitalausstattung des Unternehmens oder den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor. § 20 WAG 1996 stellt insoweit ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar.
Aus der Begründung:
Mit Bescheid vom wurde Ing. W U, der damals gewerberechtlicher Geschäftsführer der U GmbH (im Folgenden: U) war, die Bewilligung gemäß § 175 GewO 1994 erteilt, die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG), eingeschränkt auf Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG)“ mit dem Standort in W, vorzunehmen.
Am – zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte Gesellschafter und einzelzeichnung...