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Zum Kausalzusammenhang bei der Abschlussprüferhaftung
§§ 1295, 1300 ABGB; §§ 255, 274 AktG; § 275 UGB
Der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, der alle potentiellen Gläubiger der Gesellschaft erfasst. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig. Der geschädigte Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat. An den Beweis eines hypothetischen Kausalverlaufs sind aber keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Der Anleger hat nur ein Vorbringen zu erstatten, mit dem die Verursachung eines Schadens plausibel gemacht wird.
Aus der Begründung:
Die Kläger kauften im Jänner 2007 über Vermittlung und Beratung durch die A GesmbH (im Folgenden: A) 1.792,9892 Stück Aktien der I AG, ISIN AT0000809058, zu einem Kaufpreis (inkl Spesen) von insges € 21.200. Die Kläger halten diese Aktien nach wie vor.
Die Bekl...