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ÖBA 2, Februar 2015, Seite 85

FMA übernahm am 1. Januar 2015 die Funktion als nationale Abwicklungsbehörde

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetztes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) am übernahm die FMA ihre Funktion als nationale Abwicklungsbehörde. Bei einem Ausfall oder drohenden Ausfall eines Instituts ist die FMA für die Wahrung der Finanzmarktstabilität und für die geordnete Abwicklung zuständig. Hierfür stehen ihr insbesondere die folgenden Abwicklungsinstrumente zur Verfügung:

Unternehmensveräußerung

Errichtung eines Brückeninstituts („Bridge Bank“)

Ausgliederung von Vermögenswerten

Gläubigerbeteiligung („Bail-in“)

Bei der Gläubigerbeteiligung kann die FMA „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ zur Verlustabdeckung heranziehen oder in verlusttragendes Eigenkapital umwandeln. Gesetzlich ausgenommen sind davon gesicherte Einlagen, Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern, besicherte Verbindlichkeiten und Interbankverbindlichkeiten mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen. Zudem kann die FMA werthaltige von wertgeminderten oder ausfallgefährdeten Vermögenswerten trennen, indem sie Anteile an einem Institut, sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte eines Instituts auf einen privaten Käufer oder eine Brückenbank überträgt. Hierfür ist keine...

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