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ÖBA 2, Februar 2015, Seite 85

FMA konkretisiert mittels Verordnung die proportionale Anwendung des BaSAG

Planmäßig trat das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) am in Kraft. Das BaSAG setzt die europarechtlichen Vorgaben der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) in nationales Recht um und ersetzt das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz (BIRG), das am außer Kraft trat. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die FMA einen Entwurf der Bankensanierungsplanverordnung (BaSaPV), die die Anforderungen an die Gestaltung des Sanierungsplans näher spezifiziert.

Die BaSaPV dient der Festlegung der Proportionalität in Hinblick auf den Inhalt und den Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungspläne sowie den Erstellungszeitpunkt und deren Aktualisierungshäufigkeit. Abwicklungspläne sind davon nicht umfasst. Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich auf CRR-Kreditinstitute, CRR-Wertpapierfirmen und Mutterfinanzholdinggesellschaften, die als weniger bedeutende Institute im Sinne der SSM-VO eingestuft sind. Diese werden zur Abstufung ihrer Bedeutung in drei verschiedene Kategorien unterteilt, wobei primär die Bilanzsumme maßgeblich für die Zuordnung ist: Kategorie 1 – bis EUR 350 Mio, Kategorie 2 – bis EUR 5 Mrd, darüber...

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