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ÖBA 2, Februar 2015, Seite 150

Zur Abgrenzung privater und unternehmerischer Geschäfte eines Einzelunternehmers

§ 1 KSchG; § 344 UGB; §§ 182, 182a ZPO

Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit einer Partei Vorbringen zu erörtern, dessen Mängel der Prozessgegner bereits aufzeigte.

Die Vermutung des § 344 UGB wird durch den Nachweis widerlegt, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft war und dieser private Charakter dem Vertragspartner auch erkennbar war. Einer Widerlegung der Vermutung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sachlage keinen Zweifel darüber zulässt, dass das Geschäft nicht zum Unternehmensbetrieb gehört, also eindeutig ein Privatzweck vorliegt.

Aus der Begründung:

1. Die Bestimmung des § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichts, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, um zu verhindern, dass die Parteien mit einer Rechtsauffassung des Gerichts überrascht werden (RS0037300). Eine solche Erörterung hat aber nicht den Zweck, eine Partei zur Präzisierung ihrer Aussage zu veranlassen. Die Überlegung des Beklagten, im Fall einer Erörterung der Frage seiner Verbrauchereigenschaft hätte seine Aussage zur Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft zur Firmenentwicklung geklärt werden können, vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen. Darüber hinaus ...

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