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ÖBA 11, November 2022, Seite 781

Newsline

https://doi.org/10.47782/oeba202211078101

Franz Rudorfer

1. Topthemen

Nachhaltige Immobilienkreditvergabe

Seit gilt die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-VO) der FMA, mit der den Banken Kreditnehmer-basierte Vergabequoten bei privaten Wohnimmobilienfinanzierungen vorgegeben werden.

Folgende Maßnahmen werden durch die KIM-V vorgegeben:

  • eine maximale Beleihungsquote i. H. v. 90% mit einem Ausnahmekontingent i. H. v. 20%,

  • eine maximale Schuldendienstquote i. H. v. 40% mit einem Ausnahmekontingent i. H. v. 10% und

  • eine maximale Laufzeit i. H. v. 35 Jahren mit einem Ausnahmekontingent i. H. v. 5%.

Die Bundessparte hat sich, auch vielfachen Klagen über die Verordnung Rechnung tragend, Anfang September nochmals mit einem Schreiben an die FMA, OeNB und den Vorsitzenden des FMSG gewandt, um auf die drängendsten Anliegen im Zusammenhang mit der KIM-V hinzuweisen und einen sofortigen Korrekturbedarf eingemahnt:

  • Die KIM-V dämpft den Preisauftrieb nicht, behindert aber den Eigentumserwerb für breite Bevölkerungsschichten insb. Jungfamilien.

  • Die für die Empfehlungen des FMSG (vom Dezember 2021) und die KIM-V maßgeblichen (volks-)wirtschaftlichen Parameter haben sich gewandelt und werden angesichts der anhaltenden Dynamik weiteren Veränderungen unterliegen.

  • So haben Zinsniveau und Inflation per se bereits die Nachfrage nach Immobilien abgeschwächt.

  • Obwohl eine gesamthafte evidenzbasierte Beurteilung des Regelwerks noch nicht abschließend möglich ist, zeichnen sich bereits jetzt klare Hinweise auf unerwünschte Folgewirkungen in bestimmten Bereichen ab.

  • Daher fordert die Bundessparte insbesondere:

eine Ausnahme für Zwischenfinanzierungen bis zu drei Jahre (insb. für Jungfamilien wichtig bei Verkauf einer Wohnung zum Kauf einer größeren Wohnung)

Erleichterungen für Jungfamilien: z.B. Erhöhung der Beleihungsquote auf 95% und der Schuldendienstquote auf 45%, bei denen einer der Kreditnehmer unter 36 Jahre alt ist (Vorbild Tschechien)

Reduktion der Komplexität der Ausnahmekontingente – keine Ausnahmekontingente für einzelne Kennzahlen, sondern nur Anwendung eines Gesamtausnahmekontingentes von maximal 20% des neuvergebenen Kreditvolumens

Ausnahme von Finanzierungen für die Anzahlung von Mietkauf-Wohnungen, die Finanzierung eines Eigenmittelanteils für geförderte Mietwohnungen oder die Finanzierung einer Mietkaution

Zusätzlich muss die KIM-V zeitnah einem gesamthaften Review unterzogen werden.

OGH-Entscheidung zu Sollzinsen (gesetzliches Moratorium) – VfGH-Anfechtung

Anfang 2022 hat der OGH in einer Entscheidung (3 Ob 189/21x) festgestellt, dass während eines gesetzlichen Kreditmoratoriums gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG Sollzinsen nicht verrechnet werden dürfen.

In Anbetracht dieser höchstgerichtlichen Auslegung wurde Mitte Mai 2022 beim VfGH – koordiniert über die Bundessparte in Kooperation mit DSC Rechtsanwälte – ein Individualantrag zur verfassungsrechtlichen Prüfung von § 2 Abs. 6 Satz 2 des 2. COVID-19-JuBG eingebracht. Insgesamt sind 403 Antragsstellerinnen (Banken) beteiligt, was eine doch beachtliche Geschlossenheit der Kreditwirtschaft hinsichtlich der rechtlichen Einschätzung aufzeigt. Materiell stützt sich die Anfechtung auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die Unverletzlichkeit des Eigentums.

Gleich nach Einbringen des Individualantrags wurde die Bundesregierung um Stellungnahme ersucht. Die Bundesregierung bestreitet in der eingebrachten Stellungnahme zwar nicht die Zulässigkeit des Individualantrages, tritt jedoch den inhaltlichen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmung entgegen. Dabei geht die Bundesregierung von jenem Gesetzesinhalt aus, den der OGH der angefochtenen Bestimmung in seiner Entscheidung 3 Ob 189/21x beigelegt hat, ohne auf die Möglichkeit der (im Vorfeld der OGH-Entscheidung in der Literatur sogar herrschenden) abweichenden Interpretation der Bestimmung einzugehen. Inhaltlich wird die Stellungnahme der Bundesregierung kritisch beurteilt, insbesondere, dass die Äußerung der Bundesregierung in weiten Teilen – Großteils sogar wortident – mit einem Schriftsatz des VKI in einem Zivilprozess gegen eine vor dem VfGH nicht antragsbeteiligte Bank übereinstimmt.

Mündliche Verhandlung beim VfGH am

Der VfGH hatte für Mitte September kurzfristig zu einer mündlichen Verhandlung am geladen. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde durch Aussagen von Zeugen (Experten aus der Kreditwirtschaft sowie der rechtsanwaltliche Vertreter Dr. Grau/DSC) eine umfassende Fragenliste des VfGH abgearbeitet. Die Bundesregierung hat ebenfalls ausführlich Stellung genommen. Von Seiten des Berichterstatters des VfGH wurden in der Sitzung weitere Fragen zur nachträglichen Klärung eingebracht, die sowohl von Bundesregierung als auch Kreditwirtschaft im Nachgang rasch beantwortet wurden. In Anbetracht dieser Entwicklungen ist von einer zeitnahen schriftlichen Entscheidungsverkündung durch den VfGH zu rechnen.

Die Bundessparte wird über weitere Entwicklungen in dieser Thematik informieren.

2. Bankenaufsicht

Basel IV

Status

Aktuell laufen nach wie vor die Verhandlungen auf Rats- und EU-Parlamentsebene. Mit einer Einigung im EU-Parlament wird bis Ende 2022/Anfang 2023 gerechnet, wobei es AnzeichenS. 782 gibt, dass sich der Zeitplan etwas nach hinten verschiebt und die geplante Abstimmung im ECON-Ausschuss Anfang Dezember nach hinten verschoben wird. Im Rat erscheint eine allgemeine Ausrichtung unter der tschechischen Präsidentschaft im November/Dezember möglich, anschließend können die Trilogverhandlungen zwischen Rat, EU-Parlament und Kommission starten. Im EP wurde der Berichtsentwurf Ende Mai vorgelegt. Für 5. Dezember ist die Abstimmung im ECON-Ausschuss angesetzt. Die Bundessparte hat zahlreiche Änderungsanträge eingebracht, insb. zu Beteiligungen. Zum sog. Daisy-Chain-Legislativvorschlag zu MREL / BRRD kam es bereits zu einer Einigung in den Trilogverhandlungen Ende August, die am 13. September vom Plenum des EP und am 4. Oktober vom Rat angenommen wurde. Dabei geht es um die Interne MREL in der Gruppe. Insbesondere wird ein Abzugsregime für die indirekte Zeichnung von MREL in der Gruppe legistisch umgesetzt, um eine doppelte Anrechnung von iMREL-Kapital auf der Tochterebene und der Mutterebene zu verhindern und um sicherzustellen, dass wirtschaftlicher Stress auf der Mutterebene nicht auch zu Stress auf der Tochterebene in Bezug auf deren iMREL führt.

Basel IV soll bis in der EU umgesetzt sein, mit einigen spezifischen Übergangsfristen insb. für den Output-Floor für IRB-Banken und neue Unternehmensbeteiligungen. Mit den Vorschlägen wird der Kreditrisiko-Standardansatz wesentlich granularer. Laut Kommissionsberechnungen aus 2020 dürften die Vorschläge die Kapitalanforderungen für europäische Banken bis 2025 um 0,7% bis 2,7% erhöhen und nach Ablauf der Übergangsperiode 2030 um 6,4% bis 8,4% ansteigen, wobei die 8,4% im Wesentlichen nur für europäische Großbanken schlagend werden. Allein der Implementierungsaufwand aufgrund der viel größeren Granularität der Regeln wird für die Banken erheblich sein.

  • Aktueller EBA-Bericht zu Impact der Basel-IV-Umsetzung

Die EBA hat Ende September einen Bericht über die Auswirkungen, die die vollständige Umsetzung von Basel III+ (Basel IV) auf die EU-Banken 2028 haben wird, veröffentlicht (auf Basis von Daten aus dem Dezember 2021, mit einem Sample von 160 Banken). Die Untersuchung basiert somit auf einem größeren Sample an Banken als in den Vorjahren (aus Österreich haben 10 Banken teilgenommen). Die vollständige Basel-IV-Umsetzung würde zu einer durchschnittlichen Erhöhung des aktuellen Tier-1-Mindestkapitals von EU-Banken um 15% führen, ohne Berücksichtigung EU-spezifischer Anpassungen, wobei die wichtigsten Faktoren der Output Floor (6,3%) und das Kreditrisiko (4,4%) sind. Die Mindestkapitalanforderung für Tier-1-Kapital für international tätige Banken (Gruppe 1, 58 Banken, davon 8 G-SII) würde um 16% steigen. Der Kapitalanstieg für die Gruppe-2-Banken (102 Banken) beträgt 9,6%. Bei einer Stichprobe von 86 Banken aus dem Sample, die in den letzten drei Jahren konsistent Daten gemeldet haben, hat sich die Auswirkung der Basel-IV-Implementierung seit Dezember 2020 leicht erhöht, hauptsächlich wegen der erhöhten Auswirkungen auf das Marktrisiko. Dem EBA-Bericht ist auch ein Annex beigefügt, der ein Impact-Assessment der spezifischen Basel-IV-Vorschläge der Kommission enthält (inkl. KMU-Faktor, Infrastrukturfaktor, Übergangsfrist für Output-Floor etc.): gemäß diesen Berechnungen steigt der Tier-1-Kapitalbedarf durchschnittlich um 10,7%, wobei jedoch nicht zwischen Banken der Gruppe 1 und Gruppe 2 unterschieden wird. Der Baseler Ausschuss weist – wie EZB und EBA – immer wieder darauf hin, dass die Umsetzung von Basel IV ohne Abweichungen erfolgen sollte.

Stand der Verhandlungen

  • EU-Parlament

Entgegen dem Kommissionsvorschlag und den derzeitigen Diskussionen in der Ratsarbeitsgruppe, schlägt der Berichterstatter im EP Fernandez vor, die ausgewogenen Vorschläge der EU-Kommission sowohl zu Industriebeteiligungen von Banken als auch zu Beteiligungen innerhalb eines IPS zu streichen. Die Bundessparte ist diesbezüglich schon an zahlreiche Stakeholder herangetreten. Wir fordern gegenüber dem Europäischen Parlament die Zurücknahme der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Streichung des 100%-Risikogewichts für Beteiligungen innerhalb eines IPS (Art. 49 Abs. 4 CRR) sowie die Zurücknahme der vorgeschlagenen Streichung des Grandfatherings für bestehende, seit mindestens sechs aufeinander folgenden Jahren gehaltene Beteiligungen (Art. 495a Abs. 3 CRR). In beiden Fällen sollte der ausgewogene Vorschlag der Kommission beibehalten werden, der Ausnahmen für bereits bestehende Industriebeteiligungen bzw. Beteiligungen innerhalb eines IPS vorsieht.

Nach dem Berichtsentwurf von MEP Fernandez zur CRR und CRD soll zudem die Übergangsfrist für Unrated Corporates nur für Unternehmen bis € 500 Mio. Umsatz gelten. Die beabsichtigte Wirkung der von der Kommission vorgeschlagenen Übergangsregelung würde damit stark abgeschwächt. Zudem regt der Berichterstatter an, die Übergangsregelung für Wohnimmobilien-Finanzierungen und die Anwendung des Infrastruktur-Unterstützungsfaktors an Nachhaltigkeitskriterien zu knüpfen. Auch diese Vorschläge reduzieren die beabsichtigten Wirkungen erheblich. Um die negativen Auswirkungen von Basel IV auf den Wohnimmobilienmarkt abzufedern, sollte die Übergangsregelung auf sämtliche Kredite angewendet werden können.

Im EU-Parlament gibt es Konsens, dass der Output Floor nur auf der konsolidierten Ebene – wie auch von der Bundessparte gefordert – berechnet wird. Dennoch ist es aufgrund der starren Haltung des Rates wahrscheinlich, dass der Output-Floor auch auf Einzelbankebene bzw. Subkonsolidierter Ebene pro Mitgliedstaat berechnet werden muss. Weiters werden derzeit im EP intensiv die Themen ESG-Risiken, Kreditrisiko und Fit&Proper diskutiert.

MEP Fernandez argumentiert generell, dass die EU in ihrer Implementierung von Basel IV möglichst compliant mit den Baseler Vorgaben vorgehen sollte, um international als verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden. Manche Länder wie Japan oder Schweiz setzen Basel IV schon vor 2025 um. Dem muss aus Sicht der Bundessparte entgegengehalten werden, dass die EU teilweise über die Vorgaben von Basel IV hinausgehen wird, indem die zusätzlichen EU-Puffer in die Bemessungsgrundlage des Output Floor einberechnet werden müssen. Auch gibt es in der EU viele Unternehmen ohne Rating und sind die RWAs bei Immobilien auch deshalb niedriger, weil in der EU sowohl die Immobilie als auch die persönliche Bonität des Kreditnehmers herangezogen werden, anders als in den USA, wo es diesen Double Recourse nicht gibt. Eine Umsetzung von Basel IV ohne die Bedachtnahme auf die spezifischen EU-Marktgegebenheiten würde zu Wettbewerbsnachteilen für die europäischen Banken führen.

  • Rat

Der französische Ratsvorsitz hat Ende Juni einen Kompromissvorschlag vorgelegt, zu dem die Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben hat. Positiv ist, dass der Vorschlag der Kommission zu Beteiligungen übernommen wurde (100%-Risikogewicht für Beteiligungen im IPS und in der KI-Gruppe und Grandfathering bei seit mindestens sechs Jahren gehaltenen Beteiligungen).

Auch die Ablehnung der zu weit reichenden Vorschläge der Kommission zu überarbeiteten Anforderungen an die Überwachung des ImmobilienwertsS. 783 und die Immobilienbewertung gemäß Art. 208 Abs. 3 CRR wird begrüßt. Weiters ist zu begrüßen, dass der sog. Hard Tests bei der Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien (geringere Risikogewichte bei Vorliegen eines soliden Immobilienmarkts, in dem bestimmte Obergrenzen bei den Verlustraten nicht überschritten werden) auch bei Aufsichtsbehörden in Drittstaaten möglich sein soll. Auch ist positiv, dass der französische Entwurf im Bereich der O-SII und Systemrisikopuffer zahlreiche Klarstellungen in der CRD zur Vermeidung einer doppelten Unterlegung von Risiken und damit einhergehenden ungerechtfertigt hohen Kapitalanforderungen enthält, entsprechend dem Kommissionsvorschlag.

Die tschechische Ratspräsidentschaft erarbeitet gerade basierend auf dem französischen Vorschlag und unter Einbeziehung der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten einen Kompromissvorschlag und versucht bis Ende 2022 eine Einigung im Rat zu erzielen. Demnächst sollte ein weiterer Kompromissvorschlag vorliegen, über den Mitte November abgestimmt wird. Insbesondere soll es beim Output-Floor ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht geben. Auch werden die Real-Estate-Bestimmungen, insb. zur Immobilienbewertung, kontroversiell diskutiert.

Kritische Punkte des französischen Vorschlags:

  • Objektfinanzierungen sollen generell mit 100% gewichtet werden (Art. 122a Abs. 3 CRR). Sachgerechter wäre die Umsetzung des Kommissionsansatzes, wonach Objektfinanzierungen, die eine umfangreiche Liste an spezifischen Anforderungen erfüllen (‚high quality‘ object finance) mit 80% gewichtet werden können. Wenn nicht, soll ohnedies das 100%-Risikogewicht zur Anwendung gelangen.

  • Retail Exposures (Art. 123 Abs. 1 CRR): Nach dem französischen Vorschlag soll das Risikogewicht bei Forderungen gegenüber natürlichen Personen nur bis zur Grenze von € 1 Mio. zur Anwendung kommen. Nach dem ursprünglichen Entwurf der Kommission soll bei natürlichen Personen das 75%-Risikogewicht jedoch unabhängig von der Höhe des Exposures anwendbar sein.

  • Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, sollte die Anwendung des Output Floors bei IRB-Banken, auf der höchsten Konsolidierungsebene (Artikel 92(5) CRR), wie von der EU-Kommission vorgeschlagen, beibehalten werden. Die mögliche Anwendung des Output-Floors auf Einzelinstitutsebene oder auf konsolidierter Ebene innerhalb eines Mitgliedstaates (für grenzüberschreitende Gruppen) würde sich negativ auf die österreichischen grenzüberschreitenden Bankengruppen auswirken.

  • Weiters sollte für das Segment corporate investment grade im Kreditrisikostandardansatz ein EBA-RTS-Mandat vorgesehen werden, um für dieses Segment gem. den Basler Vorgaben dauerhaft ein Risikogewicht von 65% verwenden zu können.

EBA Risk Dashboard

Die EBA hat Anfang Oktober ihr vierteljährliches EBA Risk Dashboard veröffentlicht. Demnach bleiben die Kapitalquoten der europäischen Banken weitgehend stabil, die Liquiditätsquoten sind leicht zurückgegangen. Die Ergebnisse basieren auf einem Sample von 161 EU-Banken, die ca. 80% des Marktes abdecken.

  • Die durchschnittliche CET1-Fully-Loaded-Quote blieb unverändert bei 15%.

  • Insgesamt meldeten die Banken robuste Liquiditätskennzahlen mit einer durchschnittlichen Liquiditätsdeckungsquote (LCR) von 164,9% und einer stabilen Nettofinanzierungsquote (NSFR) von 126,9%.

  • Während die NPL-Quote der EU/EWR-Banken weiter zurückging (von 1,9% auf 1,8%), stieg die Stufe-2-Quote erneut (von 9,1% auf 9,5%).

  • Die Eigenkapitalrendite (RoE) der EU-/EWR-Banken lag bei 7,9% (6,7% im ersten Quartal 2022).

  • Der Anstieg der Profitabilität wurde insbesondere durch den Zinsüberschuss unterstützt.

EBA-Report zu Wohnimmobilienexposure von Banken

Die EBA hat am 10. Oktober einen Report über das Wohnimmobilienexposure der EU-Banken veröffentlicht. Die Wohnimmobilienpreise sind bekanntlich EU-weit erheblich gestiegen. Die starke Kapital- und Liquiditätsausstattung der EU-Banken ermöglichte, die Nachfrage weitgehend zu befriedigen und das Volumen bei Hypothekarkrediten auszuweiten. Gleichzeitig konnte das Wohnungsangebot nicht mit der Nachfrage Schritt halten, da in den Vorjahren zu wenig in den Wohnungsbau investiert worden war und es zu Engpässen beim Bau kam. Es gibt Bedenken hinsichtlich einer Überhitzung und des Potenzials für einen erheblichen Preisrückgang. Höhere Zinssätze aufgrund der gestiegenen Inflation in Verbindung mit der Aussicht auf ein langsameres Wirtschaftswachstum werden Druck auf einkommensschwache und überschuldete Haushalte ausüben. Die Banken sollten daher eine umsichtige Kreditvergabepolitik verfolgen und ihre Überwachung der Hypothekarkreditportfolios verstärken, um Risiko frühzeitig zu erkennen.

Im EU-Durchschnitt machen Wohnimmobilienkredite ein Drittel aller Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Unternehmen (NFC) aus. Während jedoch in Frankreich nur 17% der Kredite an private Haushalte und NFC-Wohnimmobilienkredite ausmachen, sind 60% der Kredite an private Haushalte und NFC in Malta Wohnimmobilienkredite. In Österreich beträgt der Anteil 32%, in Deutschland 28%. In CEE ist neben Wohnimmobilienkrediten der Anteil an Konsumfinanzierungen höher als im EU-Durchschnitt.

Der Report geht auch auf das Verhältnis fixe und variable Zinsen ein, wobei hier keine Daten für Österreich publiziert wurden. Im EU-Durchschnitt hat zum Jahresende 2021 der Anteil an neuen Krediten mit variabler Verzinsung (inkl. Fixzins mit Bindung nur auf ein Jahr) 15% betragen. In Deutschland, den Niederlanden und Belgien betrug der Anteil von neuen Krediten mit variabler Verzinsung per Ende 2021 10% bzw. 8%.

Weiters plädiert die EBA für Forbearance Measures im Fall von Zahlungsschwierigkeiten, insb. die Streckung von Laufzeiten und die Unterbrechung von Ratenzahlungen. Zudem werden staatliche Eingriffe in die Pricing Policy der Banken, wie dies in Frankreich und Ungarn der Fall ist, kritisiert, weil dadurch die Unsicherheiten für die Banken und deren Refinanzierungskosten steigen.

Die EBA kommt zum Schluss, dass es bei allen Risiken im Wohnimmobilienbereich auch Faktoren gebe, die die negativen Auswirkungen auf die Hypothekenportfolios im Falle eines abrupten Rückgangs der Immobilienpreise ausgleichen könnten. Die Banken haben bei der Kreditvergabe vorsichtigere Standards und ein strengeres Risikomanagement angewandt, was auf die Verbesserung des aufsichtsrechtlichen Rahmens und verschiedene makroprudenzielle Maßnahmen für die Wohnimmobilienmärkte zurückzuführen ist. Die Banken melden derzeit niedrigere Beleihungsquoten als in den Vorjahren. Laut EBA ist es auch wichtig, Kredite, deren Rückzahlung unwahrscheinlich ist, frühzeitig zu erkennen, rechtzeitig zu erfassen und angemessen für Kreditverluste vorzusorgen.

FMSG-Empfehlung zu Systemrisikopuffer und OSII-Puffern

Das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) hat in seiner Sitzung im SeptemberS. 784 2022 Empfehlungen an die FMA verabschiedet. Es empfiehlt der FMA eine Anpassung des Systemrisikopuffers und des Systemrelevante-Institute-Puffers. Das FMSG empfiehlt weiters, den AZKP weiterhin bei 0% der RWA zu belassen.

SyRP- und OSII-Banken und Pufferhöhen

Das FMSG hat festgestellt, dass die wesentlichen strukturellen Systemrisiken seit der letzten gesamthaften Evaluierung von SyRP und OSII-Puffer 2020 erhalten geblieben sind, während die Kapitalausstattung der österreichischen Banken im europäischen Vergleich wieder zurückgefallen sei. Da sich laut FMSG Systemrisiken sowohl auf konsolidierter als auch auf unkonsolidierter Ebene manifestieren, wird empfohlen, den SyRP sowie den OSII-Puffer auch weiterhin sowohl auf konsolidierter als auch unkonsolidierter Ebene zu vergeben.

Mit der Umsetzung der geänderten CRD V in Österreich 2021 ist die Additivität von OSII-Puffer (Art. 131 CRD V) und SyRP (Art. 133 CRD V) in Kraft getreten. Aufgrund der Covid-19-Pandemie hatte das FMSG seine Empfehlung 2020 so angepasst, dass es bis Ende 2022 nicht bloß aufgrund der formal-rechtlichen Änderungen zu einer Erhöhung der effektiven Pufferanforderungen kommt. Das FMSG empfiehlt nunmehr, diese Übergangsbestimmung mit Jahresende 2022 auslaufen zu lassen, dabei aber die komplementäre Wirkung der beiden Puffer zu berücksichtigen.

Durch den Systemrisikopuffer erhöhe sich die Absorptionsfähigkeit des Systems bei Problemen eines Systemrelevanten Instituts. Durch den OSII-Puffer sinke die Wahrscheinlichkeit eines endogenen Schocks für das Bankensystem. Damit müsse nicht die volle Additivität zur Anwendung kommen, um das Ziel der Verbesserung der Finanzmarktstabilität zu erreichen. Seit der letzten FMSG-Sitzung im Mai seien neue Unsicherheiten v.a. aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine, gestiegener Energiepreise und der hohen Inflation hinzugekommen. Daher empfiehlt das FMSG, die additiven Erfordernisse aus SyRP und OSII-Puffer vorerst mit maximal zusätzlich 0,5% festzulegen. Das FMSG empfiehlt bei den Banken mit Puffererhöhungen eine schrittweise Anpassung im Ausmaß von 0,25% pro Jahr, bis die volle Höhe der Puffer erreicht ist. Daraus ergeben sich höhere Kapitalvorgaben für die betroffenen Groß- und Regionalbanken zwischen 0,25% und 0,5% bis Ende 2023.

Insgesamt werden von Seiten der Bundessparte einige der Vergleichsparameter angezweifelt, wie insbesondere die Eigenkapitalausstattung im EU-Vergleich. Oftmals haben Bankensektoren von Mitgliedstaaten besonders hohe Kapitalquoten, wo österreichische Banken große Töchter haben, insb. in CEE.

EZB Expert Group zur Evaluierung des SREP

Die EZB hat Anfang September die Einsetzung einer unabhängigen Advisory Group von fünf internationalen Experten zur Evaluierung des jährlichen Supervisory Review Process (SREP) eingesetzt. Die Experten werden mit den verschiedenen Stakeholdern Kontakt aufnehmen und Ende 1Q/2023 Empfehlungen vorlegen, wie der SREP-Prozess der EZB effizienter gestaltet werden kann. Die Experten sind: Sarah Dahlgren (McKinsey), Matthew Elderfield (ehemaliger Deputy Governor der irischen Notenbank und vormals CRO von Nordea, Ryozo Himino und Carolyn Rogers (beide ehemalige Generalsekretäre des Basler Ausschusses) und Fernando Restoy (Vorsitzender des Financial Stability Institute und vormaliger Deputy Governor der spanischen Notenbank.

FMA/OeNB-Schreiben zur Weitertentwicklung des SREP bei LSI

Ende August hat die Aufsicht der Kreditwirtschaft ihre Ansätze zu einer Weiterentwicklung es SREP-Prozesses für LSI dargelegt. Ende 2022/Anfang 2023 wird es dazu auch einen Workshop der Aufsicht mit den betroffenen Banken geben. Die adaptierten regulatorischen Rahmenbedingungen i. Z. m. der Anwendbarkeit der CRR II sowie der Umsetzung der CRD V (inkl. EBA-SREP-Leitlinien) sowie methodische Weiterentwicklungen unter Berücksichtigung von Best-Practices auf europäischer Ebene haben konkret zu folgenden Änderungen geführt:

Änderung in der Kategorisierung von weniger bedeutenden Instituten

Abweichend von der bisherigen Kategorisierung von weniger bedeutenden Instituten (Low-, Medium- und High-Priority-Institute) und gemäß der neuen harmonisierten SSM LSI SREP Methodologie, werden LSI seit in High-Impact, Non-High Impact / Non Small and Non-Complex Institutions (Non SNCI) sowie Non-High Impact / SNCI kategorisiert. Die Einstufung erfolgt unter Berücksichtigung der Institutsgröße, des Risikoprofils, sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit. Die Kategorisierung dient als Basis für die Mindestaufsichtsintensität (Minimum Engagement Level), welche die Frequenz, Granularität sowie die Analysetiefe des SREP bei LSI bestimmt.

Berücksichtigung von AML-Aspekten

Hinweise auf bestehende AML-Risiken sind lt. EBA zu analysieren und fließen sofern relevant in die SREP Analysen ein. Etwaige Erkenntnisse haben derzeit keinen direkten Einfluss auf das SREP-Scoring bzw. auf allfällige Kapitalaufschläge.

Einsatz von Benchmarking-Berechnungen

Gemäß den Vorgaben der EBA-SREP Leitlinien können bei der Ermittlung von zusätzlichen Kapitalanforderungen (P2R) von wesentlichen sowie nicht bzw. nicht ausreichend durch die Säule 1 abgedeckten Risiken diverse Informationsquellen herangezogen werden. Dies umfasst neben der institutsinternen Quantifizierung im Rahmen des ICAAP, des Meldewesens sowie weiterer verfügbarer Informationen auf Basis des strukturierten Dialogs auch Benchmarking-Berechnungen. Im Rahmen des SREP 2022 kommen vier Benchmarking-Berechnungen (erhöhte Risiken in Vorausfallsklassen, Länder-, Credit-Spread- und Konzentrationsrisiko) zum Einsatz, die eine vergleichbare bzw. konsistente Bewertung bei den österreichischen LSI unterstützen und eine Basis für die Bestimmung allfälliger Kapitalaufschläge darstellen sollen.

Environmental, Social and Governance (ESG)

2022 legt die österreichische Aufsicht u.a. einen Schwerpunkt auf Green and Sustainable Finance. Im SREP 2022 werden Nachhaltigkeitsrisiken als Querschnittsthema im Rahmen der Geschäftsmodell- bzw. der Governanceanalyse mitbehandelt. Gemäß dem FMA-Leitfaden zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wird erwartet, dass alle Nachhaltigkeitsrisiken angemessen berücksichtigt werden, d.h. Risiken in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (ESG). Zudem ist der EZB-Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken proportional auf LSI anwendbar. Derzeit haben Nachhaltigkeitsrisiken im LSI-Bereich in der Regel noch keinen Einfluss auf das SREP-Scoring bzw. auf allfällige Kapitalaufschläge. Auch auf Basis der geplanten Weiterentwicklungen auf europäischer Ebene wird die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im SREP jedoch intensiviert werden.

Leverage Ratio

Zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung kann gemäß EBA ein Aufschlag auf die MindestanforderungS. 785 der Verschuldungsquote erfolgen. Es wird mit einer niedrigen Zahl an Anwendungsfällen gerechnet, da gemäß der vorläufigen Methodik nur sehr spezifische Konstellationen adressiert werden (insb. rasantes Wachstum und übermäßige Off-Balance-Sheet-Positionen). In Übereinstimmung mit der zusätzlichen risikobasierten Eigenmittelanforderung wird auch beim SREP-Aufschlag auf die LR zwischen der Anforderung (Pillar 2 Requirement for the risk of excessive leverage – P2R-LR) und der Empfehlung (Pillar 2 Guidance for the risk of excessive leverage – P2G-LR) unterschieden. Die Einführung erfolgt ab dem SREP 2023.

Prudential Backstop

Gemäß Ausführungen zum Prudential Backstop für NPE gemäß Art. 36 Abs. 1 CRR ist der Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen, welcher nach Art. 47c CRR ermittelt wird, vom harten Kernkapital (CET1) abzuziehen.

P2G Kommunikation

Wurden bisher im Zuge der Ermittlung der Pillar 2-Guidance (P2G) lediglich Verletzungen der CET1-Mindest-erfordernisse im adversen Stress-Szenario berücksichtigt, so erfolgt ab dem SREP 2022 eine Berücksichtigung aller Kapitalqualitäten. Dies bedeutet, dass nunmehr auch eine Überprüfung von Kapitalunterschreitungen in der Qualität Tier 1 und Total Capital erfolgt. Das Ergebnis wird den Banken kommuniziert, eine Unterschreitung von T 1 oder TC mündet im SREP 2022 jedoch nicht in der Vorschreibung einer P2G.

FMA-„Fit & Proper“-Rundschreiben

Aufgrund der Umsetzung der CRD V im BWG und der Veröffentlichung der neuen EBA Guidelines im Bereich „Fit & Proper“ und Interne Governance wird das FMA-„Fit & Proper“-Rundschreiben aktualisiert. Die Neuerungen werden voraussichtlich im späteren Herbst 2022 konsultiert. Inhaltlich wird unter anderem auch der Teil betreffend die „Fit & Proper“-Überprüfung durch die FMA überarbeitet, die „Boxen“ mit den Auflistungen der Materiengesetze und Vorschriften, deren Kenntnis für eine fachliche Eignung notwendig ist, werden aktualisiert.

Europäische Einlagensicherung (EDIS) / Überarbeitung Rechtsrahmen für Krisenmanagement (BRRD/DGSD)

Status

Die Finanzminister der Eurogruppe haben die Kommission Ende Juni um einen Legislativvorschlag zur BRRD/DGSD ersucht. Dieser sollte ursprünglich am veröffentlicht werden. Die Vorlage wird sich aber nun auf Jänner/Februar 2023 verschieben.

Bei der Bankenabwicklung soll der sog. Public Interest Test (PIA) erweitert werden, sodass dadurch der Anwendungsbereich der BRRD auch auf mittelgroße Banken erweitert wird. Auch zur Rolle der Einlagensicherungen bei einer Bankenabwicklung soll der Legislativvorschlag der Kommission Vorschläge enthalten. Die Positionen der Mitgliedsstaaten zur Europäischen Einlagensicherung (EDIS) sind nach wie vor unterschiedlich. Mitgliedstaaten, die eine verstärkte finanzielle Risikoteilung befürworten, sprechen sich wenig überraschend für ein erweitertes EDIS aus, während andere Länder sich gegen eine EDIS-Verlustabdeckung aussprechen, da diese Phase von einer politischen Einigung abhängig ist, die die Reduzierung finanzieller Risiken voraussetzt. Ende Juni sind weitere Fortschritte bei EDIS im Rat gescheitert, sodass EDIS faktisch bis auf weiteres ad acta gelegt wurde. Deutschland bleibt weiter bei der Ansicht, dass Risiken zuerst reduziert werden müssen, bevor eine Vergemeinschaftung stattfindet (Balance zwischen Risikovergemeinschaftung und Risikoabbau).

Zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für das Krisenmanagement (BRRD/DGSD) wurde auch bereits 2021 eine Konsultation der Kommission durchgeführt, zu der auch die Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben hat. Es gibt Überlegungen die Einlagensicherung auch im Abwicklungsfall noch stärker heranzuziehen; auch weil mit einem Bail-In bei klassischen Retailbanken systemische Effekte verbunden sein können. Die bisherigen Überlegungen der Kommission wurden seitens der Bundessparte kritisch beurteilt. Darüber hinaus wird keine Notwendigkeit gesehen die Resolution Tools der BRRD auf einen weiteren Kreis an Banken auszudehnen. So wird auch weiterhin dafür plädiert Einlagensicherung und Abwicklung zu trennen, da es ansonsten zu einer Querfinanzierung von Bankenabwicklungen durch kleinere Banken kommen könnte, die in den Einlagensicherungsfonds einbezahlen, aber für eine Abwicklung aufgrund des mangelnden öffentlichen Interesses nicht in Frage kommen würden. Eine konsequentere EU-weite Anwendung des Bail-In-Tools, wie dies diskutiert wird, wird jedoch begrüßt.

Der Schwerpunkt bei der Weiterentwicklung der Bankenunion wird somit vom Rat und der Kommission nun auf den Bereich Abwicklung und nationale Einlagensicherungssysteme gelegt. Dies könnte auch nur ein anderer Weg zur Erreichung der EDIS-Ziele sein. Die Euro-Gruppe hat aber festgehalten, dass bei diesem Projekt den Besonderheiten der nationalen Bankensektoren gebührend Rechnung getragen wird, unter anderem durch die Beibehaltung eines funktionierenden Rahmens für Institutssicherungssysteme (IPS) zur Umsetzung von Präventivmaßnahmen. Aus Sicht der Bundessparte ist jedenfalls eine Harmonisierung der Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme in allen Mitgliedstaaten unabdingbar. Das umfasst die vollständige Befüllung der jeweiligen Fonds der Mitgliedsstaaten und auch tragfähige Mechanismen zur Wiederbefüllung der Fonds nach Inanspruchnahme. In Österreich hat das Einlagensicherungssystem alle denkmöglichen Stresstests bestanden und zuletzt den äußerst komplexen Fall der Sberbank Europe gemeistert (grenzüberschreitend, vielschichtige Strukturen, Tochterbanken in anderen Mitgliedstaaten, innerhalb und außerhalb der Euro-Zone und in drei in Drittstaaten). Letztlich ist eine geordnete Abwicklung gelungen.

Fälle wie jener der Sberbank müssen dazu dienen, Lessons Learned zu formulieren. Das beginnt damit, die Auszahlung gesicherter Einlagen durch die Home-Einlagensicherung bei grenzüberschreitenden Fällen zuzulassen. Die direkte Entschädigung über die österreichische Einlagensicherung hätte den Prozess der Entschädigung effizienter gestaltet. Die Einschaltung der nationalen HOST-DGSs soll nicht zwingend erforderlich sein, sofern das HOME-DGS die Entschädigung selbst durchführen kann und auch den Einlegern dadurch kein Nachteil entsteht. Schließlich braucht es Fortschritte bei der Harmonisierung des Insolvenzrechts in der EU. Vorschläge der Kommission sind dazu für Dezember 2022 angekündigt.

Letztlich geht es um das Vertrauen der Kunden in die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherung und des Abwicklungsmechanismus, weshalb es positiv ist, dass die Diskussionen um EDIS – zumindest einstweilen – beendet sind.

FMA-Mindeststandards für die BWG-Compliance

Die FMA beabsichtigt Mindeststandards zur BWG-Compliance gem. § 39 Abs. 6 BWG zu erlassen und hat dazu Ende Juni einen Begutachtungsentwurf veröffentlicht. Die Bundessparte hat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und war auch schon im Vorfeld bemüht, dass die Vorgaben nicht zu bürokratisch ausfallen. Vor allem wird eine allumfassende Letztverantwortlichkeit der Compliance-Funktion für die Umsetzung aller regulatorischen Vorgaben strikt abgelehnt, weil dafür andere Bereiche wieS. 786 Risikomanagement bzw. der CFO einer Bank zuständig sind. Weiters geht es aus Sicht der Kreditwirtschaft darum, dass die BWG-Compliance, wo Banken über € 5 Mrd. Bilanzsumme eine unabhängige Organisationseinheit vorsehen müssen, das Ex-Ante-Regulatory-Monitoring im Sinne einer Koordinierung und Beratung bei der Umsetzung neuer Normen durchführt. Eine übermäßige Ex-Post-Prüfpflicht würde zu einer Duplizierung des Aufwandes führen und damit in Konkurrenz zur Internen Revision treten, die schwerpunktmäßig Ex-Post-Prüfungen durchführt. Insofern hat die BWG-Compliance eine andere Funktionsweise als die AML- und WAG-Compliance. Hauptobjekt der BWG-Compliance ist das Risikomanagement als sog. 2nd Line of Defence, wo die BWG-Compliance als 3rd Line of Defence hinzutritt. Letztverantwortlich für die Umsetzung muss aber das Risikomanagement und die Geschäftsleitung bleiben. Anders verhält es sich bei AML- und WAG-Compliance, wo diese Compliance-Funktionen als 2nd Line of Defence eingerichtet sind und die Marktseite monitoren. Die BWG-Compliance muss daher auch weiterhin schwerpunktmäßig ex ante tätig werden, um eine klare Abgrenzung mit der Internen Revision zu gewährleisten.

Im September gab es dazu zwei weitere Termine mit der FMA, worin die praxisgerechte Umsetzung der EBA-Vorgaben in ihren Leitlinien zur Internen Governance urgiert wurde. Die FMA darf durch diese Mindeststandards nicht rechtssetzend tätig werden, sondern darf lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 6 BWG interpretierend auslegen. Die Verhandlungen mit der FMA laufen noch immer und ist die Bundessparte bemüht, hier eine praxistaugliche Lösung zu erreichen.

3. Kapitalmarktrecht

WAG-Leitfaden – Überarbeitung hinsichtlich Sustainability und MiFID II Quick Fix

Der WAG-Leitfaden der Bundessparte wurde im Expertenkreis hinsichtlich Sustainability und MiFID II Quick Fix überarbeitet. Die aktuelle Version 2.0 (auch die Änderungsversion) ist über folgenden Link abrufbar:

https://www.wko.at/branchen/bank-versicherung/wag-leitfaden-2018.html

Neues Pfandbriefgesetz

Das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) ist am in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Rechtsgrundlagen HypBG, PfandbriefG und FBSchVG.

Im Rahmen der Bundessparte wurde auf Expertenebene an einem gemeinsamen rechtlichen Verständnis der neuen Vorgaben gearbeitet, insb. zu Fragen der Zusammenlegung von alten und neuen Deckungsstöcken bzw. zu Anforderungen an die Deckungswerte. Auch wurde eine Muster-Klausel für die Zustimmung der Kreditnehmer mit wissenschaftlicher Unterstützung ausgearbeitet, sowohl für Verbraucherkredite als auch für Unternehmenskredite. Weiters ergingen Rechtsanfragen an die FMA, um hier rechtzeitig vor In-Kraft-Treten des Gesetzes Rechtssicherheit für die Banken zu erlangen.

Zur Muster-Klausel von Rechtsanwalt Dr. Kellner wurde im Sommer im Auftrag der Bundessparte ein Artikel von Prof. Graf (Universität Salzburg) im Österreichischen Bankarchiv publiziert, der darlegt, dass die Klausel alle Transparenz-Anforderungen des OGH erfüllt. Dies soll etwaigen Verfahren der Konsumentenschützer gegen Banken entgegenwirken.

Im Sommer liefen die Begutachtungsverfahren zur FMA-Pfandbriefmelde-Verordnung und zur FMA-Pfandbrief-Berichtsverordnung, zu denen die Bundessparte eine Stellungnahme abgegeben hat. Nach der Pfandbrief-Berichtsverordnung soll bereits für den Zeitraum bis der Emittent (d.h. das Kreditinstitut) die Information über die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks an die FMA übermitteln. Gemäß § 39 Abs. 8 PfandBG haben die Kreditinstitute bis einen nach dem HypBG oder dem PfandbriefG bestellten Treuhänder oder Regierungskommissär durch einen internen oder externen Treuhänder i. S. v. § 18 PfandBG zur Überwachung des Deckungsstocks zu ersetzen. Dem Vernehmen nach nehmen einige Kreditinstitute diese Übergangsfrist in Anspruch und bestellen erst nächstes Jahr einen solchen Treuhänder. Somit überwacht im gesamten aktuellen Berichtszeitraum von bis der bisherige – gemäß der alten Rechtslage bestellte – Treuhänder die Deckungsstöcke. Zudem kann der in § 29 Abs. 1 Z 8 PfandBG normierten Informationspflicht über die Arbeitsweise des Treuhänders der Zweck unterstellt werden, dass die FMA aufgrund der grundlegenden Umgestaltung des Systems der Treuhänder samt damit einhergehender Neubestellung der Treuhänder dessen bisher unerprobte Tätigkeit überprüfen möchte. Genau dieser Aspekt ist jedoch im Falle einer Fortsetzung der Tätigkeit des bisherigen Treuhänders im Jahr 2022 nicht gegeben, weshalb eine Überprüfung bezogen auf 2022 nicht zweckmäßig ist. Daher plädiert die Bundessparte dafür, bei Inanspruchnahme der Übergangsfrist mit der Berichtspflicht erst später zu starten. Weiterhin werden Umsetzungsfragen dieses Gesetzes erörtert und Lösungen gesucht.

4. Sustanaible Finance

ESA – RTS-Entwurf zur Offenlegungs-VO betreffend Investitionen in fossile Gas- und Atomkraftaktivitäten

Die ESAs haben der EU-Kommission Ende September ihren Abschlussbericht mit Entwürfen für technische Regulierungsstandards (RTS) zur Offenlegung von Finanzprodukten in Bezug auf Investitionen in fossile Gas- und Atomkraftaktivitäten im Rahmen der Offenlegungs-Verordnung (SFDR) vorgelegt.

In dem Änderungsentwurf der endgültigen RTS schlagen die ESAs vor, spezifische Offenlegungen hinzuzufügen, um Transparenz zu Taxonomiekonformen Investitionen in Gas und Atomkraft zu schaffen. Diese Angaben, die mit den Definitionen im Delegierten Rechtsakt zum Klimawandel übereinstimmen, sollen Investoren helfen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Angaben:

  • Hinzufügung einer Ja/Nein-Frage in den Finanzproduktvorlagen der Delegierten Verordnung zur SFDR, um festzustellen, ob das Finanzprodukt beabsichtigt, in solche Aktivitäten zu investieren; wenn die Antwort ja lautet, wäre eine grafische Darstellung des Anteils der Investitionen in solche Aktivitäten erforderlich; und

  • kleinere technische Überarbeitungen der delegierten Verordnung, um Unstimmigkeiten zu beseitigen, die nach ihrer Veröffentlichung festgestellt wurden.

Die ESAs sind der Ansicht, dass die bestehenden Offenlegungen in der delegierten Verordnung der SFDR für Investitionen in fossile Gase oder Kernenergie durch Finanzprodukte, die nicht von der EU-Taxonomie abgedeckt werden, ausreichend sind.

Nächste Schritte

Die EU-Kommission wird die RTS-Entwürfe prüfen und sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung billigen. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit und des anspruchsvollen Zeitplans für die Anwendung des ergänzenden delegierten Rechtsakts zum Klimawandel haben es die ESAs der EU-Kommission überlassen, bei der BilligungS. 787 des RTS-Entwurfs ein voraussichtliches Anwendungsdatum anzugeben.

Hintergrund

Das Mandat der EU-Kommission an die ESAs verlangte die Vorlage des Entwurfs der RTS-Änderung unter außergewöhnlich dringenden Umständen bis zum 30. September. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit konnten die ESAs keine öffentliche Konsultation zu den Vorschlägen durchführen. Es wurden lediglich die Interessengruppen der ESAs um Rückmeldungen gebeten, und es wurde ein Workshop mit Verbraucherverbänden abgehalten.

5. Zahlungsverkehr

European Payment Initiative (EPI)

Hinter EPI (European Payment Initiative) steht das Bestreben der EU-Institutionen nach der Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zahlungsverfahren für Kunden und Händler auf Basis einer EU-souveränen Infrastruktur. Über die EPI Company wird an der Einführung eines solchen Zahlungsschemes gearbeitet. Bis zuletzt haben einige europäische Banken, die initiale Teilnehmer von EPI waren, ihr diesbezügliches Engagement wieder zurückgezogen.

Die EU-Kommission plant gemäß vorliegenden informellen Informationen in den nächsten Monaten einen weiteren Vorstoß zur Wiederbelebung des EPI-Projekts, auch eine Verknüpfung mit der Interchange-Fee (Interchange Fee-Regulation) steht im Raum. Die Bundessparte bringt in die Diskussionen die Interessen der österreichischen Banken ein, hier die wirtschaftliche Tragfähigkeit im Konzept sicherzustellen. Eine Konstruktion, EPI 2.0, die auf bestehenden Lösungen aufbaut, wäre rascher und deutlich kostengünstiger einführbar und wird daher tlw. als geeigneterer Ansatzpunkt gesehen.

Digitaler Euro

Seit Juli 2021 läuft eine zweijährige Konsultationsphase. In dieser Zeit werden verschiedene Optionen definiert und durchgespielt. Im dritten Quartal 2023 soll sich der EZB-Rat auf eine Variante festlegen.

Der digitale Euro soll sicherstellen, dass auch im digitalen Zeitalter Zugang zu Zentralbankgeld gesichert ist und damit die finanzielle Inklusion durch Bereitstellung des digitalen Euro auch an Personen, die derzeit keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu digitalen Zahlungen haben, vorangetrieben wird. Der digitale Euro soll in erster Linie als zusätzliche Zahlungsmöglichkeit, aber nicht zur Geldanlage verwendet werden. Zudem soll die Unabhängigkeit von außereuropäischen Zahlungslösungen und generelle Verbesserung der Zahlungseffizienz erhöht werden.

Private Finanzintermediäre sollen eine Schlüsselrolle bei der Distribution spielen. Deren Aufgabe wird es sein, Konten und digitale Wallets zu führen, die benötigten Geräte oder Technologien bereitzustellen und auf die Einhaltung von Anti-Geldwäschebestimmungen zu achten.

Auch wenn der Schutz der Privatsphäre das Hauptanliegen zukünftiger Nutzer ist, sollen begrenzte Daten für Finanzintermediäre beim Onboarding von Kunden und zur Einhaltung von Anti-Geldwäschebestimmungen verfügbar sein. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll durch die EZB erfolgen. Verschiedene Ansätze und Technologien werden hierfür aktuell analysiert, darunter zentralisierte und dezentralisierte Lösungen wie die Distributed Ledger Technology.

Aus einer Zahlungsverkehrsperspektive wird der digitale Euro als unvermeidlich erachtet. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die EZB – und damit Entwicklung einer geeigneten Technologie – könnte sich jedoch als kostspielig und langwierig erweisen. Kritik an der EZB besteht aufgrund der Einbeziehung des US-Konzerns Amazon in das Prototypprojekt.

Auswirkung auf Preisstabilität und Finanzmarktstabilität: EZB und Kommission sehen bei einer sachgerechten Ausgestaltung (z.B. betragliche Obergrenze) des digitalen Euro keine negativen Auswirkungen.

6. Steuerrecht

Foreign Account Tax Compliance Act – FATCA

Die Europäische Kommission hat auf die unbeabsichtigten Auswirkungen des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) mit einer Politik der „institutionellen Nachsicht“ reagiert. Eine Studie war dazu vom Petitionsausschuss in Auftrag gegeben und Ende September veröffentlicht worden. FATCA gilt für die große Mehrheit der rechtmäßig und tatsächlich in Europa ansässigen Personen mit US-Staatsbürgerschaft oder doppelter Staatsbürgerschaft sowie für „zufällige Amerikaner“, die in den USA geboren wurden, aber keine andere Verbindung zu dem Land haben. Seit dem Bericht von 2018, in dem die Probleme mit dem Gesetz aufgezeigt wurden, sind FATCA und die zwischenstaatlichen Abkommen nicht geändert worden. Trotz der Entschließung des Parlaments aus dem Jahr 2018 und der Urteile des EU-Gerichtshofs verlagert die Europäische Kommission „Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften auf die nationalen Datenschutzbehörden“, heißt es in der Studie.

Die Studie gelangt zur Ansicht, dass die bilaterale Politik zwischen der EU und den USA eine Änderung der zwischenstaatlichen Abkommen erfordert, um sie mit der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringen und volle Gegenseitigkeit bei der Übermittlung von Steuerdaten zu gewährleisten. Der Petitionsausschuss kündigte jüngst an, dass ein Entwurf zur Änderung von FATCA in Kürze vorliegen könnte. Im Ministerrat wurde am 12. Oktober ein Bericht des Bundesministers für Finanzen zur Erteilung der Verhandlungsvollmacht über die Umstellung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit zur vereinfachten Umsetzung von FATCA auf ein Model 1 IGA beschlossen.

Link zur Studie: https://aeur.eu/f/3g4

KESt-Behaltefrist

Angelehnt an das Regierungsprogramm, hat BM Brunner mehrfach die Befreiung von Wertpapieren von der Kapitalertragssteuer (KESt) bei gleichzeitiger Wiedereinführung einer Behaltefrist seit Jahresanfang thematisiert. Weiters sollte demnach die Möglichkeit zur Verlustverwertung im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitert werden.

Die Wiedereinführung der Behaltefrist wäre ein wichtiger Meilenstein am Weg in eine nachhaltige Zukunft. Aus Sicht der Bundessparte birgt vor allem die Klimatransformation gewaltiges Potenzial, setzt aber einen leistungsfähigen Kapitalmarkt voraus, um die damit verbundenen Herausforderungen finanzieren zu können. Das Thema ist auch Teil des Regierungsprogrammes und sollte im Sinne des Standortes, der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen raschestmöglich ebenso wie Instrumente der Zufuhr von Eigenkapital, SICAF und dauerhaftes NLP umgesetzt werden.

Ergänzt um eine Steuerbefreiung nachhaltiger Lebensversicherungs- und Pensionskassenprodukte, könnte ein großer Schritt in ein nachhaltiges Österreich gelingen, der Standort und dessen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, sowie Arbeitsplätze und Wohlstand geschaffen werden. Gerade angesichts der durch den Krieg in der Ukraine ausgelösten Energiekrise kommt der Hebung diesesS. 788 Potentials noch größere Bedeutung zu. Die Bundessparte bringt Anliegen und technischen Support in die Gespräche ein.

Unbeschadet der Forderung nach einer allgemeinen Behaltefrist werden technische Aspekte zum „Vorsorgedepot“ nach wie vorgemeinsam evaluiert. Seitens der Bundessparte werden auch die Anliegen der Versicherungen und Pensionskassen unbeschadet dessen weiterhin auf allen Ebenen vertreten.

Unternehmensbesteuerung – EK Richtlinienvorschlag DEBRA

Status

Die Behandlung in der Ratsarbeitsgruppe wurde im September fortgesetzt. Diskussionspunkte sind insbesondere die Berechnung des Freibetrags, das Zusammenspiel mit Pillar II und ATAD. Der weitere Zeitplan sieht eine Umsetzung in nationales Recht bis und ein In-Kraft-Treten mit vor. Allerdings ist der Widerstand einiger Mitgliedstaaten derart groß, dass aktuell eine baldige Beschlussfassung nicht zu erwarten ist. Die EK hatte am einen Richtlinienvorschlag zu DEBRA („debt-equity bias reduction allowance“) vorgelegt, der steuerbedingter Bevorzugung der Fremd-gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung von Unternehmen entgegenwirken soll. Diese Initiative soll Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und ihre Widerstandsfähigkeit erhöhen, indem ein Freibetrag eingeführt wird, der Eigenkapital steuerlich genauso behandelt wie Fremdkapital.

Der Vorschlag umfasst zwei Maßnahmen, die unabhängig voneinander gelten:

1.

ein Freibetrag für Eigenkapital und

2.

eine Begrenzung des Zinsabzugs.

Die MS sollen der EK jährlich für jedes Steuerjahr einschlägige Informationen übermitteln, einschließlich einer Liste der statistischen Daten.

Links

RL-Vorschlag Briefkastenfirmen

Status

Der RL-Vorschlag wurde am 27. September in der Ratsarbeitsgruppe verhandelt. Diskussionspunkte sind insbesondere die steuerlichen Folgen, Strafbestimmungen sowie das Zusammenspiel mit ATAD. CZ plant derzeit dem Vernehmen nach, keinen Kompromissvorschlag vorzulegen, sondern will alle offenen fachlichen Fragen mit der EK nochmals durchgehen, bevor ein möglicher erster Kompromisstext erarbeitet werden soll.

Die Kommission hat Ende 2021 einen RL-Vorschlag für die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Briefkastenfirmen vorgelegt. Neue Überwachungs- und Berichterstattungspflichten sollen Steuerbehörden beim Vorgehen gegen Unternehmen unterstützen, die eine aggressive Steuerplanung praktizieren und/oder keine wirtschaftliche Tätigkeit in dem jeweiligen Land durchführen.

Der Gesetzesentwurf sieht auch eine Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung vor. In dem Zusammenhang wird vorgeschlagen, dass alle Mitgliedstaaten über ein zentrales Verzeichnis automatisch Zugang zu Informationen über EU-Mantelgesellschaften erhalten. Zudem kann ein EUMS ein anderes Land im Verdachtsfall auch um Prüfung eines Unternehmens bitten. Im Hinblick auf die Sanktionen soll es den Mitgliedstaaten überlassen werden, wirksame Strafen für Verstöße festzulegen. Es soll allerdings eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 5% des Umsatzes eingeführt werden, wenn ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Abgabe einer bestimmten Steuererklärung nicht fristgerecht nachkommt oder eine falsche Erklärung abgibt. (Dem Vernehmen nach sind die 5% gefallen.) Bestimmte Finanzakteure, die bereits durch den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rahmen reguliert sind, sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

Sobald der Vorschlag von den MS einstimmig im Rat angenommen ist, soll er am in Kraft treten.

Finanztransaktionssteuer

Die Europäische Kommission soll dem Vernehmen nach bis Juni 2024 einen neuen Vorschlag für eine Finanztransaktionssteuer für die EU-27 vorlegen. In der unverbindlichen Mitteilung zu ihrem Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss, die im Dezember 2021 veröffentlicht wurde, unterstreicht die Europäische Kommission ihre Absicht, bis Ende 2023 eine zweite Tranche von Eigenmittelvorschlägen für den EU-Haushalt vorzulegen. Diese zweite Tranche könnte eine EU-weite Finanztransaktionssteuer beinhalten, auch wenn derzeit noch keine weiteren Informationen verfügbar sind.

Unverändert sieht die Bundessparte gravierende Nachteile einer rein europäischen Finanztransaktionssteuer. Schaden entstünde für die Kapitalmarktkultur verbunden mit enormer Bürokratie.

Internationale Unternehmensbesteuerung – Einigung verzögert sich weiter

Status:

  • Nach wie vor gibt es ein Veto von Ungarn im ECOFIN.

  • Ein Kompromiss könnte darin bestehen, die Arbeiten zur Einrichtung einer „verstärkten Zusammenarbeit“ einzuleiten; eine Initiative, die mindestens neun Mitgliedstaaten erfordert. Die Europäische Kommission beabsichtigt zügig, bis zum nächsten ECOFIN-Rat im Oktober, jene Mitgliedstaaten auszuloten, die bereit sind, diesen Weg zu gehen.

  • Einige Mitgliedstaaten bereiten sich bereits auf eine nationale Umsetzung vor.

Polen und Ungarn haben abwechselnd die Richtlinie über die Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen blockiert, obwohl sie dem Abkommen im letzten Herbst bei der OECD zugestimmt hatten. Zuletzt hatte Polen den Widerstand aufgegeben.

Der zuständige EU-Kommissar für Wirtschaft, Gentiloni, unterstützt dem Vernehmen nach den Vorschlag der Konferenz für die Zukunft Europas, die Verträge so zu ändern, dass die Einstimmigkeit zu einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten wird, um steuerliche Maßnahmen im EU-Rat zu verabschieden.

Ziel ist weiterhin, einen Konsens zu erzielen. Der Plan sei, die richtige Formulierung zu finden, um eine verbindliche politische Verbindung zwischen Säule II und Säule I zu definieren. Auch das internationale Übereinkommen zur Umsetzung der ersten Säule wird sich wahrscheinlich verzögern. Dem Vernehmen nach verzögert sich auch die Ratifizierung des internationalen Abkommens über die Unternehmensbesteuerung bis nach den Zwischenwahlen in den USA Anfang November, wie seitens der OECD zuletzt in Davos berichtet wurde.

Im Dezember 2021 hatte die Europäische Kommission ihren Legislativvorschlag zur Umsetzung der Säule II des OECD-Übereinkommens in das EU-Recht vorgelegt. Im Oktober 2021 hatten die zwanzig größten Volkswirtschaften der Welt das Abkommen über die internationale Unternehmenssteuerreform gebilligt, auf das sich 136 Länder Anfang Oktober in der OECD geeinigt hatten.

S. 789Am 6. Oktober billigten 500 OECD-Delegierte des OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) die Veröffentlichung eines neuen Fortschrittsberichts zur internationalen Steuerreform. Der Bericht, der im Vorfeld des G20-Finanztreffens am Rande der Jahrestagung des IWF und der Weltbank vorgelegt wurde, konzentriert sich auf Verwaltung und Rechtssicherheit und stellt fest, dass die Reform des internationalen Steuersystems gut voranschreitet. Der Bericht, der auch öffentlich konsultiert werden soll, enthält die Regeln für die Verwaltung des neuen Steuerrechts im Rahmen von Säule I des OECD-Abkommens, einschließlich verschiedener Bestimmungen zur Rechtssicherheit.

Link zum OECD-Fortschrittsbericht: https://aeur.eu/f/3jk

7. Geldwäsche und Sanktionen

EU-Geldwäsche-Package

Status

Derzeit läuft die Positionierung im Rat und EU-Parlament. Trilogverhandlungen starten frühestens im 1. Q. 2023. Das vollständige Regelwerk einschließlich der technischen Standards soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein und ab gelten, d.h. inkl. Umsetzung der 6. GW-RL in nationales Recht.

Das im Juli 2021 von der Kommission veröffentlichte EU-AML-Package umfasst vier Legislativvorschläge:

  • Verordnung zur Einrichtung einer neuen EU-AML-Behörde (AMLA)

    AMLA soll ihre Tätigkeit 2024 aufnehmen; ab 2026 direkte Beaufsichtigung von Hochrisiko-Finanzinstituten

    Koordination der NCAs; Unterstützung der zentralen Meldestellen in der EU (inkl. Hosting des online Systems FIU.net);

    Erarbeitung eines Single Rule Book;

  • Verordnung zur Bekämpfung von GW/TF, die direkt anwendbare Regeln enthält, u.a. in den Bereichen Sorgfaltspflichten und Beneficial Ownership;

  • Richtlinie zur Bekämpfung von GW/TF, die die bestehende 5. GW-RL ersetzt und Bestimmungen enthält wie z.B. Vorschriften für nationale Aufsichtsbehörden und FIUs, BO-Register etc.;

  • Überarbeitung der VO von 2015 über Geldtransfers zur Rückverfolgung von Transfers von Krypto-Vermögenswerten

    Einführung einer einheitlichen Bargeldobergrenze von € 10.000 (Ausnahmen etwa für Geschäfte zwischen Privatpersonen oder Menschen ohne Konto; anders als Deutschland und Österreich haben zwei Drittel der EU-Länder bereits Obergrenzen für Bargeldzahlungen)

    Anwendung der GeldtransferVO auf Transfers von Kryptowerten, d.h. Zahlungsdienstleister müssen vollständige Informationen über Absender/Empfänger von Kryptowerten erheben.

Position der Bundessparte

Kritisch gesehen werden unter anderem die nicht praktikablen Kriterien für eine direkte Zuständigkeit der AMLA, sowie die Tatsache, dass viele RTS-Kompetenzen für die AMLA vorgesehen werden. Besser wäre es, Konkretisierungen (für KYC Pflichten, Identifizierung wirtschaftlicher Eigentümer etc.) bereits in der neuen AML-VO festzuschreiben. Das Ziel muss sein einheitliche KYC- und Onboarding-Standards festzuschreiben, zur Ermöglichung vollautomatisierter, digitaler Prozesse. Auch kritisiert die Bundessparte, dass der Informationsaustausch zwischen Behörden und Beaufsichtigten, aber auch zwischen Beaufsichtigten untereinander, nicht weiter ausgebaut wird. Die bloße Vernetzung der Wirtschaftlichen Eigentümer-Register geht zu wenig weit. In manchen Mitgliedstaaten ist die Qualität der Register schlecht. Besser wäre es, gleich ein EU-KYC-Register aufzusetzen.

Derzeitiger Stand

  • EU-Parlament

Im zuständigen LIBE-Ausschuss des EU-Parlaments wurde der Berichtsentwurf zur AML-Verordnung im April vorgelegt. Anfang Juni wurde auch der Berichtsentwurf zur AML-RL vorgelegt, Mitte Juni der zur AMLA-VO, mit dem die EU-AML-Behörde eingerichtet wird. Über die Entwürfe wird Ende November/Anfang Dezember im EP abgestimmt.

EP-Berichtsentwurf AML-VO:

  • Der vorgeschlagene Schwellenwert für Barzahlungen soll von € 10.000 auf € 5.000 gesenkt werden.

  • Regelungen zur Gewährung der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer Finanzanlage (CBI-Regelungen, sog. „goldene Pässe“) sollen vollständig verboten werden.

  • Der Bericht plädiert für verstärkte Sorgfaltspflichten bei Krypto-Vermögenstransaktionen, Dienstleistern und Konten und ein spezifisches Verbot von Korrespondenzbeziehungen mit nicht konformen Krypto-Vermögensdienstleistern. Um die Verpflichteten bei der Identifizierung von Briefkastenbanken und nicht konformen Krypto-Anlagen-Dienstleistern zu unterstützen, wird ein Mandat für die AMLA eingeführt, um ein indikatives und nicht erschöpfendes öffentliches Register zu erstellen, das mit Informationen von anderen Stellen gespeist wird.

  • Die Liste der Personen, die als PEP gelten, soll zudem die Leiter regionaler und lokaler Behörden, einschließlich der Zusammenschlüsse von Gemeinden und Metropolregionen, umfassen.

  • Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist dem Bericht gemäß ein Schlüsselinstrument, um ausreichende Transparenz zu gewährleisten. Der Bericht plädiert bei der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers den bisherigen Schwellenwert von 25% auf 5% abzusenken. Darüber hinaus wird an dem Kommissionsvorschlag festgehalten, den 25% Schwellenwert auf allen Ebenen einzuführen (anders als in Österreich, wo gem. § 2 Z 1 WiEReG ab der zweiten Beteiligungsebene mehr als 50% normiert wird).

  • Weiters soll die Registrierungspflicht auf bereits bestehende Geschäftsbeziehungen und Immobilien ausgedehnt werden, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Besitz ausländischer Unternehmen befinden.

  • Außerdem sollen alle Formen von Inhaberaktien untersagt werden.

Die Bundessparte hat zum Berichtsentwurf zur AML-VO und zur AML-RL Abänderungsanträge im EU-Parlament eingebracht, da viele Vorschläge zu weit gehen, insb. die Verschärfungen beim Wirtschaftlichen Eigentümer den Schwellenwert auf 5% bzw. in der zweiten Ebene 25% herabzusetzen. Das würde dazu führen, dass Personen, die über mehrere Gesellschaften indirekt beteiligt sind, als wirtschaftlicher Eigentümer geführt werden müssten, aber überhaupt keinen beherrschenden Einfluss ausüben können. Auch wird das von der Kommission vorgeschlagene Aktualisierungsintervall von höchstens fünf Jahren im niedrigen Risiko abgelehnt, weil hier wie bisher eine anlassbezogene Aktualisierung aus Risikogesichtspunkten ausreichend ist. Der Zeitplan zur AML-VO wird sich wohl etwas nach hinten verschieben, nachdem der Schattenberichterstatter zurückgetreten ist.

S. 790EP-Berichtsentwurf zur AML-RL:

  • Vorgeschlagen wird die wirtschaftlichen Eigentümerregister der Mitgliedstaaten durch das BORIS-Interconnection System zu verbinden, was anwenderfreundlicher sein dürfte als die derzeit bereits implementierte Vernetzung der BO-Register in der EU. Manche MEPs plädieren auch für ein einheitliches EU-BO-Register, was von der Bundessparte unterstützt wird.

  • Darüber hinaus wird von den Berichterstattern vorgeschlagen, nationale Register über High-Value-Assets wie Yachten, teure Autos etc. einzurichten, was von der Bundessparte sehr kritisch gesehen wird.

  • Der Berichtsentwurf plädiert auch für mehr Informationsaustausch zw. Behörden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen.

EP-Berichtsentwurf zur AMLA-VO:

  • Die Kriterien für die direkte Beaufsichtigung sollen über den Kommissionsvorschlag hinausgehend ausgeweitet werden, sodass mehr Banken und auch Crypto-Asset-Provider von der AMLA direkt beaufsichtigt werden.

  • Es soll jedoch weiterhin weniger auf die Größe als auf die Risikogeneigtheit des Geschäftsmodells abgestellt werden.

Rat

AMLA-VO

Der Rat hat Ende Juni eine allgemeine Ausrichtung zur AMLA-VO beschlossen. Der Rat spricht sich insb. wie das EP dafür aus, dass auch Crypto-Asset-Provider unter die direkte Aufsicht der AMLA fallen können. Auch plädiert der Rat (wie das EP) dafür, dass mehr Institute in die direkte Beaufsichtigung der AMLA fallen (ca. 40 Institute und Gruppen). Die Trilogverhandlungen mit dem EP können starten, sobald das EP seine Verhandlungsposition festgelegt hat.

AML-VO

Zur AML-Verordnung laufen derzeit die Verhandlungen auf Ratsebene.

Unter anderem werden Fragen zum Wirtschaftlichen Eigentümer (Definition und Absenken der Schwellenwerte) und zur Auslagerung von AML-Sorgfaltspflichten diskutiert. Deutschland, die Niederlande und Dänemark haben hier ein sog. Non-Paper in die Verhandlungen eingebracht, um bei Auslagerungen zur AML-Effizienzsteigerung und vor allem beim Informationsaustausch zwischen den Banken, den Verpflichteten mehr Möglichkeiten zu geben. Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag hat insb. zum verbesserten Informationsaustausch zwischen Verpflichteten kaum etwas Neues enthalten.

AML-RL

Auch zur neuen Geldwäsche-RL laufen nach wie vor die Verhandlungen im Rat.

Einigung zur GeldtransferVO zwischen EP und Rat:

Ende Juni gab es eine Einigung zwischen EU-Parlament und Rat über die Geldtransfer-Verordnung. Der Anwendungsbereich der Geldtransfer-VO wird auf Kryptowertetransfers ausgeweitet. Die geänderte Geldtransfer-VO soll, anders als die anderen Rechtsakte des EU-AML-Package, bereits 2023 in Kraft treten, analog der MICA-Verordnung, die Crypto-Assets regeln wird. Ein genauer In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt steht noch nicht fest, gerechnet wird mit Ende 2023.

Ukraine / Finanzsanktionen gegen Russland und Belarus

Angesichts der russischen Aggression gegenüber der Ukraine hat die EU-Kommission seit Ende Februar folgende Sanktionen (insb. Beschränkungen des EU-Kapitalmarktes) gegen Russland (und Belarus) verhängt, die fortlaufend verschärft wurden, insb. wurde am das sog. 6. EU-Sanktionspaket veröffentlicht. Dieses umfasst neben einem Ölembargo bis Ende 2022 einen weiteren SWIFT-Ausschluss von drei russischen Banken, insb. der Sberbank. Die Wirtschaftssanktionen betreffen neben dem Kapitalmarkt u.a. Dual-Use-Güter, Import- und Exportbeschränkungen für zahlreiche Güter und Rohstoffe, die Sperrung des EU-Luftraums sowie ein Kohleembargo und einen Asset Freeze inkl. Transaktionsverbot von mehr als 1.200 russischen Bürgern und 100 Unternehmen, die in einer Nahebeziehung zur russischen Regierung stehen. Mittlerweile wurde das 8. Sanktionspaket im Oktober verabschiedet und ist bereits (großteils) in Kraft getreten. Dieses sieht einen Preisdeckel auf Ölimporte aus Russland vor. So soll der Seetransport von Erdölprodukten und Rohöl aus Russland weltweit nur noch möglich sein, wenn das Öl unter einem bestimmten Preis gekauft wurde. Dies soll erreicht werden, indem bestimmte Dienstleistungen wie Versicherungen für Öltransporte nur unter Einhaltung der Regelungen angeboten werden dürfen. In Kraft treten wird der Preisdeckel für russisches Rohöl Anfang Dezember, wenn auch ein EU-Einfuhrverbot über den Seeweg gültig wird. Darüber hinaus wurden neue Import- und Exportverbote beschlossen. So dürfen bestimmte Stahlprodukte künftig nicht mehr in die EU eingeführt werden. Außerdem wurden Einfuhrbeschränkungen in die EU, u.a. für Zigaretten, Kunststoffe, Leder, Keramik, bestimmten Schmuck und Kosmetika eingeführt. Zudem wird die Ausfuhr von Produkten, die Russland für den Krieg gegen die Ukraine einsetzt, weiter beschränkt. Dazu gehören bestimmte elektronische Teile, Chemikalien, Kleinwaffen und Güter, die zur Folter genutzt werden können. Architektur- und IT-Dienstleistungen sowie Rechtsberatung dürfen in Russland nicht mehr angeboten werden. Auch ist es EU-Bürgerinnen und -Bürgern nunmehr verboten, Sitze in Führungsgremien bestimmter russischer Staatsunternehmen einzunehmen.

Wesentliche Finanzsanktionen gegen Russland / Belarus

  • SWIFT-Ausschluss

    Verboten ist es spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr für die nachfolgenden mittlerweile zehn russischen Banken durchzuführen: Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, Vnesheconombank (VEB), VTB Bank, Sberbank, Credit Bank of Moscow und JSC Rosselkhozbank. Darüber hinaus sind die ersten acht Banken auf einer Sanktionenliste gelistet (die Sberbank wurde Ende Juli gelistet). Somit gilt für diese ein Asset Freeze in der EU und jegliche Geschäftstätigkeit mit diesen Banken ist untersagt. Mittlerweile sind 60% des russischen Bankenmarktes von SWIFT ausgeschlossen.

  • Ausschluss bestimmter russischer Banken sowie Unternehmen des Militär- und der Ölindustrie vom EU-Kapitalmarkt

    In Ergänzung zu den bisherig, seit 2014, geltenden Verboten übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit über 30 Tagen von den folgenden russischen Banken (Sberbank, VTB-Bank, VEB-Bank, Gazprombank, Rosselkhoz Bank) direkt oder indirekt zu kaufen, verkaufen, zu vermitteln, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste zu erbringen, gilt dieses Verbot nunmehr auch für seit begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit unter 30 Tagen, sowohl für zahlreiche Banken sowie für bestimmte gelistete russische Unternehmen der Militärgüter- und Ölindustrie.

  • Verbot des Handels und Erwerbs von Staatsanleihen und VergabeS. 791von Neukrediten an den Russischen Staat

  • Verbot der Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Russland oder Investitionen in Russland

    Ausnahmen bestehen hier für Altverträge (vor dem ) und für Finanzhilfen im Gegenwert von € 10 Mio. für EU-KMUs oder für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

  • Börsenhandel mit russischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen

  • Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen

    Gemäß Art. 5b VO 833/2014 ist es verboten von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Einlagen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut € 100.000 oder den Wert von € 100.000 in einer anderen Währung übersteigt. Das Verbot gilt auch für den Kryptobereich. Das Verbot gilt nicht für russische Staatsbürger, die einen aufrechten Aufenthaltstitel in der EU/EWR und Schweiz (nicht jedoch UK) haben. Zudem ist den zuständigen nationalen Behörden spätestens bis zum eine Liste der € 100.000 übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen zu übermitteln, unabhängig davon, ob sie in der EU einen aufrechten Aufenthaltstitel haben.

  • Verkauf von in Euro oder einer anderen Währung eines Mitgliedstaates notierenden Wertpapieren

    Gemäß Art. 5f VO 833/2014 ist es verboten, auf Euro oder eine andere Währung eines EU-Mitgliedstaates lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem begeben wurden, an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen. Ausnahmen gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, des EWR und der Schweiz und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats/EWR/Schweiz verfügen. Die Erweiterung um EWR und Schweiz erfolgte durch das 6. Sanktionspaket. Art. 5f führt dazu, dass russische Kunden auch keine Fonds/ETFs erwerben dürfen, die Euro-Titel, welche nach dem 12. April begeben wurden, enthalten. Wenn der Kunde bereits jetzt in einen Fonds investiert hat und dieser Fonds zukünftig Euro-Wertpapiere, welche nach dem 12. April begeben wurden, zukauft, gilt laut OeNB jedoch Bestandschutz. Verboten sind hingegen weitere Zeichnungen desselben Fonds.

  • Zentralverwahrung von übertragbaren Wertpapieren

    Es ist Zentralverwahrern der Union verboten, Dienstleistungen für übertragbare Wertpapiere an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen, die nach dem begeben wurden.

  • Transaktionsverbot mit Zentralbank

    Verboten sind Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen im Namen oder auf Anweisung der russischen Zentralbank (u.a. den National Wealth Fund).

  • Verbot des Exports oder der Bereitstellung von Euro-Banknoten und Banknoten anderer EU-Währungen (Bargeld)

    Verboten ist es auf Euro und andere EU-Währungen lautende Banknoten an Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland einschließlich Regierung und Zentralbank oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Russland reisen oder deren mitreisende unmittelbare Familienangehörige oder amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen. -

  • Verbot der Bereitstellung bestimmter Trust- und treuhändischer Dienstleistungen für russische Treugeber oder Begünstigte

    Es ist verboten einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung (inkl. Stiftungen laut EU-KOM Q&A vom ) zu registrieren oder einen Sitz, eine Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder Verwaltungsdienstleistungen dafür bereitzustellen, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist: russische Staatsbürger oder in Russland ansässige natürliche Personen, in Russland niedergelassene juristische Personen oder juristische Personen, deren Anteile zu über 50% unmittelbar oder mittelbar von einer vorgenannten Person gehalten werden oder kontrolliert werden sowie Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer der vorgenannten Personen handeln. Seit dem ist es verboten als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen in Bezug auf die vorgenannten Personen genommenen Trust oder eine dort in Bezug genommene ähnliche Rechtsgestaltung zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.

  • Verbot WP/StB-Dienstleistungen an russische Unternehmen und Organisationen zu erbringen

    Gem. dem neuen Art. 5n ist es verboten, direkt oder indirekt Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs-, einschließlich Abschlussprüfungs-, Buchführungs- oder Steuerberatungsdienste oder Unternehmens- und Managementberatungs- oder Public-Relations-Dienste für die Regierung Russlands oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland zu erbringen.

Zur Auslegung der Sanktionsbestimmungen besteht in der Bundessparte eine Arbeitsgruppe, die auch in ständigem Kontakt mit der OeNB-Rechtsabteilung und der EU-Kommission steht, um hier größtmögliche Rechtssicherheit für die Banken zu erlangen. Darüber hinaus veröffentlicht die EU-Kommission laufend Q&As (siehe https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/internationalrelations/restrictive-measures-sanctions/sanctions-adopted-following-russias-military-aggression-against-ukraine_en#faq) bzw. hat auch die OeNB einen Leitfaden veröffentlicht, der Q&A enthält und laufend aktualisiert wird.

8. Sonstige Themen

EU-Kommission – Vorschlag für einen Cyber Resilience Act (CRA)

Die EU-Kommission hat Mitte September einen ersten VerordnungsentwurfS. 792 zu einem Cyber Resilience Act vorgelegt. Mit dem Entwurf des CRA formuliert die EU-Kommission erstmals europaweit verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Hersteller und Anbieter von „Produkten mit digitalen Elementen“.

Der Verordnungsvorschlag erfasst Hard- und Software, die als Endprodukte oder als Komponenten auf den Markt kommen. Hersteller müssen die digitale Sicherheit künftig bereits bei der Produktentwicklung berücksichtigen („Security by Design“), während der Lebensdauer des Produkts auftretende Schwachstellen beheben und dafür entsprechende Sicherheitsupdates bereitstellen.

Laut dem Kommissionsvorschlag sollen digitale Produkte und Dienstleistungen in unterschiedliche Risikoklassen eingeteilt werden. Dabei sollen grundsätzlich auch Produkte mit erhöhtem Risiko („kritische Produkte“ nach Anhang III, Klasse 1) im Regelfall auf Basis einer reinen Herstellerselbsterklärung auf den Markt gebracht werden dürfen. Zur Verbesserung der Cybersicherheit über den gesamten Produktlebenszyklus digitaler Produkte werden Sicherheitsanforderungen für die gesamte Nutzungsdauer formuliert. Unter anderem wird gefordert, dass Sicherheitsupdates zukünftig über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bereitzustellen sind.

Der CRA ergänzt die bestehenden oder geplanten Rechtsvorschriften mit Anforderungen an die Cybersicherheit und -resilienz (u.a. Cyber Security Act [CSA], NIS2-Richtlinie und dem Digital Operational Resilience Act [DORA]). Für den Finanzsektor ergibt grundsätzlich nur eine mittelbare Anwendbarkeit.

Der Verordnungsentwurf wird nun zunächst im EU-Parlament und Rat beraten.

OGH-Entscheidung 3 Ob 216/21t zu Lexitor

Rund drei Jahre nach der EuGH-Entscheidung in C-383/18 („Lexitor“) zur Rückerstattungspflicht laufzeitunabhängiger Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung (Art 16 VKrRL) hat der OGH im Juni 2022 in 3 Ob 216/21t zu Lexitor erfreulicherweise ausgesprochen, dass eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung von § 16 VKrG aF nicht zulässig ist.

Der OGH schloss sich der Ansicht der Kreditwirtschaft an, dass eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung von § 16 Abs. 1 VKrG aF nicht zulässig ist und daher – wie nach bisheriger hA in Österreich – laufzeitunabhängige Kostennichtanteilig zu kürzen sind. In diese Richtung gingen bereits zahlreiche erst- und zweitinstanzliche Urteile, die nunmehrige Entscheidung des OGH bestätigt diese Tendenz. Betroffen sind damit alle Verbraucherkredite zwischen und . Für Verträge, die nach dem (Zeitpunkt der EuGH-E Lexitor) abgeschlossen wurden, gilt nach dem novellierten VKrG eine eingeschränkte rückwirkende Anwendung. Unter die Rückwirkung (das novellierte VKrG trat am in Kraft) fallen nur Verträge, die noch nicht vor dem vorzeitig rückbezahlt worden sind. Wenn die vorzeitige Rückzahlung vor dem geleistet wurde, kann bei diesen Verträgen der Kreditnehmer keine Reduktion der laufzeitunabhängigen Kosten mehr fordern.

Der OGH hob hervor, dass eine Analogie nur bei planwidriger Unvollständigkeit des positiven Rechts zulässig ist. Aus den Gesetzesmaterialien zum VKrG gehe aber klar die Absicht des Gesetzgebers hervor, mit der Bestimmung § 16 Abs. 1 VKrG aF in Bezug auf nichtlaufzeitabhängige Kosten gerade keine Pflicht zur Rückzahlung im Fall vorzeitiger Kreditrückzahlung vorzusehen. Eine planwidrige Lücke sei daher nicht vorgelegen. Nach stRsp des OGH dürfe eine richtlinienkonforme Interpretation außerdem den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen. Sie komme allein dann zur Anwendung, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Einen solchen Spielraum eröffne „der bloße Verweis im Allgemeinen Teil der Erläuterungen eines Umsetzungsgesetzes, dieses diene der Umsetzung einer Richtlinie (sog. genereller Umsetzungswille), nicht.“ Ansonsten wäre bei jeder irrigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Gesetzgeber bei noch so klarem Gesetzeswortlaut und noch so klaren Gesetzesmaterialien sowie noch so klarem Zweck grundsätzlich immer eine richtlinienkonforme Interpretation möglich. Der normative Gehalt des § 16 Abs. 1 VKrG aF sei nach h. A. vollkommen klar gewesen: Nicht-laufzeitabhängige Kosten würden bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht reduziert. Diese klare nationale Gesetzeslage könne nicht allein deshalb, weil mit dem VKrG die Richtlinie 2008/48/EG umgesetzt werden sollte, als „lückenhaft“ betrachtet werden. Die Gesetzeslage (§ 16 Abs. 1 VKrG aF) sei aufgrund der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die laufzeitunabhängigen Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren, nicht lückenhaft und folglich eine Rechtsfortbildung durch Analogie ausgeschlossen.

Die Entscheidung des 3. Senats ist nicht nur erfreulich, sondern auch richtungsweisend für die zahlreichen anhängigen Parallelverfahren zu Altverträgen. Alleine beim OGH sind mehrere Verfahren bei unterschiedlichen Senaten anhängig.

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zu Lexitor und § 20 Abs. 1 HIKrG aF (EuGH C-555/21)

Anders als die im Juni vom 3. Senat des OGH entschiedene Rechtsfrage der Auslegung des § 16 Abs. 1 VKrG aF, ist die parallele Rechtsfrage zur Auslegung des § 20 Abs. 1 HIKrG aF seit Oktober 2021 beim EuGH anhängig, nachdem der OGH eine entsprechende Frage vorgelegt hat (5 Ob 66/21y):

Dazu wurden Ende September die erfreulichen Schlussanträge von Generalanwalt Sanchez veröffentlicht. Nach Ansicht von GA Sanchez ist Art. 25 Wohnimmobilienkredit-RL (WIK-RL) dahin auszulegen, dass sich im Fall der vorzeitigen Rückzahlung „nur die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern“. Der GA vertritt damit das exakte Gegenteil zu C-383/18 Lexitor und ist der Argumentation von RA Dr. Kellner zur Gänze gefolgt.

In eventu soll Art. 25 WIK-RL dahin ausgelegt werden, dass er zwar einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der vorzeitigen Rückzahlung nur laufzeitabhängige Kosten reduzieren (wie nach § 20 HIKrG aF). Art. 25 WIK-RL stehe jedoch einer nationalen Regelung „nicht entgegen, die diese Ermäßigung auf die Kosten beschränkt, mit denen, unabhängig von der Vertragslaufzeit, die Leistungen des Kreditgebers vergütet werden, und an Dritte zu entrichtende Kosten ausschließt.“ Diese Ansicht des GA ist ebenso erfreulich wie überraschend, weil sie maximal von der Entscheidung des EuGH iS Lexitor abweicht. Die Begründung des GA ist überzeugend und greift jene Argumente auf, die im bisherigen Verfahren von der Bank vorgebracht wurden: Der GA weist zwar darauf hin, dass der Begriff der „Gesamtkosten“, auf den die Bestimmung des Art. 25 WIK-RL bei der Ermäßigung von Kosten abstellt, weit auszulegen sei. Die in Art. 25 WIK-RL angeordnete Pflicht zur Ermäßigung von Kosten müsse sich aber nicht notwendigerweise auf sämtliche Kostenpositionen erstrecken, die in die Gesamtkosten einzuberechnen sind (Rn. 55 der SA). Schon der Wortlaut der Bestimmung lege nahe, dass nur jene Kosten zu ermäßigen seien, die von der Laufzeit des Kreditvertrags abhingen (Rn. 62 der SA). Dies würden aber auch systematische und teleologische Überlegungen zeigen: Zwar käme es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Kreditgebers, wenn der Kreditnehmer „Zinsen“ auch für den abgeschnittenen Teil der Laufzeit zu zahlen hätte. Aber, so der GA (Rn. 69): „Ich bin allerdings nicht der Ansicht, dass die Ermäßigung gemäß Art. 25 Abs. 1 derS. 793 Richtlinie 2014/17 darauf abzielt, den Verbraucher in die gleiche Lage zu versetzen, in der er sich befände, wenn der Kredit von Anfang an für eine kürzere Laufzeit oder einen geringeren Betrag gewährt worden wäre. Das Recht auf vorzeitige Rückzahlung wandelt den ursprünglichen Vertrag nicht in einen anderen Vertrag um, der hätte abgeschlossen werden können, sondern ermöglicht eine Anpassung des Vertrags an sich ändernde Umstände.“ Gewissermaßen als „Fallback-Position“ führt GA Sanchez in der Folge aus, dass Art. 25 WIK-RL keinesfalls dazu führen könne, dass Kosten für einmalige Leistungen gekürzt würden (z.B. Vermittlungsleistungen, Steuern, Gebühren für die Eintragung einer Hypothek). Der EuGH folgt in der überwiegenden Anzahl der Fälle den Empfehlungen des GA. Die finale Entscheidung des EuGH wird aber voraussichtlich noch drei bis vier Monate dauern.

Verbraucherkredit-RL

Status

Der Rat hat seine Position am 9. Juni festgelegt. Am 12. Juli hat der zuständige IMCO-Ausschuss des EU-Parlaments seine Verhandlungsposition beschlossen. Die Trilogverhandlungen haben Mitte September begonnen.

Die EU-Kommission hatte im Juli 2021 Ihre Änderungsvorschläge zur EU-Verbraucherkredit-Richtlinie veröffentlicht, die an sich in Österreich im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) umgesetzt ist. Der Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-RL soll erweitert werden. Weiters besteht die Absicht Art. 18 (Kreditwürdigkeitsprüfung) zu verschärfen: Die Vorschläge sind hier deutlich ausführlicher als bisher, angelehnt an die Regelungen in der Wohnimmobilienkredit-RL.

Eine weitere durch die Kommission vorgeschlagene Änderung betrifft Art. 29 (vorzeitige Rückzahlung). Hier soll folgender Satz eingefügt werden: „Bei der Berechnung dieser Ermäßigung werden alle Kosten berücksichtigt, die dem Verbraucher vom Kreditgeber auferlegt werden.“ Dies ist eine Klarstellung, die sich aus dem Lexitor-Urteil des EuGH vom September 2019 ergibt, worin bei Vertragsrücktritt dem Verbraucher auch die Erstattung der laufzeitunabhängigen Kosten zugesprochen wurde. Nach dem Vorschlag der Kommission wären Zahlungen an Dritte insb. Notariatsgebühren und Kreditvermittlergebühren ausgenommen.

Von der Bundessparte wird kritisch gesehen, dass ein weitreichendes und missverständlich formuliertes Diskriminierungsverbot in die Erwerbsfreiheit der Banken eingreifen könnte. Die Bundessparte spricht sich klar gegen jegliche Form von Obergrenzen für Zinssätze, den effektiven Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites aus. Diese Vorschläge widersprechen den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft.

Einigung im EU-Parlament

Im EU-Parlament wurde am 12. Juli über den Berichtsentwurf der tschechischen Abgeordneten Konečná der Linken Fraktion abgestimmt. Die Position des EP (IMCO-Ausschuss) ist generell sehr verbraucherfreundlich und regulierungsfreudig. Hinzuweisen ist u.a. auf folgende Aspekte:

  • Art. 2 f (Anwendungsbereich/Definitionen)

    Im Gegensatz zum Rat möchte das EP u.a. auch Crowd-Funding von der Richtlinie erfassen. Ebenso wie der Rat schlägt das EP eine Leasing-Ausnahme vor (ÄA 48). Die Sinnhaftigkeit einer Ausnahme für übliche Zahlungsaufschübe im Zusammenhang mit der Zahlung für Waren und Dienstleistungen wird grundsätzlich auch vom EP anerkannt, allerdings spricht sich das EP für eine zeitliche Grenze von 45 Tagen aus, während der Rat diesbezüglich auf 90 Tage abstellen möchte. Der Forderung, zins- und gebührenfreie Kredite und Kredite unter € 200, sowie Kredite, die binnen 3 Monaten zurückzuzahlen sind, gänzlich vom Anwendungsbereich auszunehmen, will auch das EP nicht Rechnung tragen. Auch das EP möchte – wie der Rat – den Mitgliedstaaten nur die Option einräumen, diese Kleinstkredite von einigen Bestimmungen der Richtlinie auszunehmen (ÄA 55).

    Gänzlich neu möchte das EP ein „Recht auf Vergessenwerden“ in der Verbraucherkredit-RL verankern, wonach z.B. zehn Jahre nach einer Krebserkrankung diesbezüglich keine Angaben beim Zugang zu Finanzdienstleistungen, wie u.a. auch z.B. Versicherungen, mehr gemacht werden müssten.

  • Art. 6 (Diskriminierungsverbot)

    Während der Rat den Bedenken gegen diese Bestimmung sinnvollerweise durch eine gänzliche Streichung Rechnung tragen möchte, will das EP das Diskriminierungsverbot dahingehend ergänzen, dass die Weigerung, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, in der Unternehmer keiner Geschäftstätigkeit nachgeht, keine Diskriminierung darstellen soll.

  • Art. 8 (Werbung)

    Jegliche Werbung von Kreditgebern soll immer nur mit einem repräsentativen Beispiel mit sämtlichen, umfänglichen Standardinformationen möglich sein, unabhängig davon, ob der Kreditgeber selbst z.B. Zinsen in der Werbung nennen möchte oder nicht. Darüber hinaus möchte das EP einen verpflichtenden Warnhinweis unter Vorgabe auch der Formulierung („Achtung: Kreditaufnahme kostet Geld)“ in der Werbung. Auch soll die Kommission u.a. ermächtigt werden, Werbung mittels Vorlagen/Formaten für die Standardinformationen weiter zu regulieren.

  • Art. 18 (Kreditwürdigkeitsprüfung)

    Die EBA soll ermächtigt werden, mittels Leitlinien nähere Regelungen zu schaffen. Im Hinblick auf mögliche Verstöße i. Z. m. der Kreditwürdigkeitsprüfung sollen Verbrauchern (offenbar besondere) Rechtsbehelfe und Entschädigungen zustehen. Der Vorschlag des EP, bestimmten Personengruppen trotz negativer Kreditwürdigkeitsprüfung Kredit gewähren zu können, ist grundsätzlich zu begrüßen, ebenso die Klarstellung, dass eine positive Kreditwürdigkeitsprüfung keine Verpflichtung zum Abschluss des Kreditvertrages bewirkt.

  • Art. 26 (Widerrufsrecht)

    Das Widerrufsrecht soll nur dann nicht erlöschen, wenn darüber nicht informiert wurde. Für alle anderen Fälle einer Unterlassung einer der vorvertraglichen Informationen wird – im Gegensatz zur geltenden RL – eine absolute Frist von ein Jahr plus 14 Kalendertagen vorgesehen.

  • Art. 29 (vorzeitige Rückzahlung)

    Die vorgeschlagenen Klarstellungen hinsichtlich einer Ausnahme von Kosten, die im Vorfeld entstanden sind, bei der Berechnung der Kostenermäßigung im Falle vorzeitiger Rückzahlung, geht in die richtige Richtung.

  • Art. 31 (Obergrenzen für Zinssätze, effektiven Jahreszins, Gesamtkosten)

    Im Gegensatz zur Haltung des Rates, der in diesem Punkt den MS weitgehenden Spielraum für Maßnahmen gegen unverhältnismäßig hohe Kosten einräumen möchte (ohne diese zu verpflichten, „Obergrenzen“ zu schaffen), steht das EP dem Vorschlag der EK nicht kritisch gegenüber, sondern möchte die Bestimmung eher ausbauen.

Ein umfassendes Dokument mit Abänderungsanträgen war von der WKÖ im Vorfeld an Abgeordnete des Europäischen Parlamentes übermittelt worden.

S. 794Einigung im Rat

Am wurde im Rat die allgemeine Ausrichtung angenommen. Der Rat spricht sich gegen das sehr allgemein gehaltene Diskriminierungsverbot aus, was positiv ist. Auch wurde der Kommissionsvorschlag zur Einführung von Preisobergrenzen für Zinsen deutlich abgeschwächt, sodass auch geltende Bestimmungen gegen Wucher/gröbliche Benachteiligung die Vorgaben erfüllen. Weiters wurde die Möglichkeit der Anfechtung der Kreditwürdigkeitsprüfung und damit auch der negativen Kreditvergabeentscheidung, wie dies der Vorschlag der Kommission vorgesehen hatte, vom Rat gestrichen. Auch hat der Rat erfreulicherweise eine Klarstellung zur Kostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung beschlossen, als Folge der EuGH-E Lexitor. Nunmehr wurde deutlich klargestellt, dass Kosten für Dritte (z.B. Kreditvermittlerprovisionen) nicht anteilig rückerstattet werden müssen. Weiters wurde eine positive Entwicklung im Bereich Vorvertragsinformationen verzeichnet: hier soll es kein neues Formular geben, sondern lediglich eine Übersicht auf der ersten Seite des bisherigen Formulars. Außerdem sollen allgemeine Informationen, wie von der Bundessparte gefordert, digital übermittelt werden können. Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte sollen, wie in der Wohnimmobilienkredit-RL, ausdrücklich erlaubt werden.

Seit Mitte September laufen die Trilogverhandlungen.

Gruppenklage (EU-Verbandsklage)

Die EU-Verbandsklagen-Richtlinie (RL(EU) 2020/1828) sieht für Verbraucher umfassendere Möglichkeiten zur kollektiven Geltendmachung ihrer Rechte vor. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet ein System für Verbandsklagen einzuführen, mit dem die Kollektivinteressen der Verbraucher vor Verstößen gegen das Unionsrecht geschützt werden. Es umfasst sowohl Unterlassungsklagen als auch Abhilfemaßnahmen. Die RL ist bis umzusetzen, Geltung ab .

Die RL gibt bestimmten von den Mitgliedstaaten benannten qualifizierten Einrichtungen die Möglichkeit, im Namen einer Gruppe von Verbrauchern aufzutreten, die geschädigt wurden, weil ein Händler mutmaßlich gegen einen der EU-Rechtsakte verstoßen hat, die im Anhang aufgeführt sind. Hierzu können sie Unterlassungsklagen erheben und/oder Abhilfemaßnahmen einschließlich Entschädigung oder Ersatz fordern. Diese Rechtsakte erstrecken sich auf Bereiche wie Finanzdienstleistungen, Reisen und Tourismus, Energie, Gesundheit, Telekommunikation und Datenschutz. Grundsätzlich wird – abgesehen von der zwingend notwendigen Umsetzung europäischer Vorgaben – hinsichtlich der nationalen Rechtslage kein Handlungsbedarf gesehen.

Die ministeriellen Beratungen sind nunmehr abgeschlossen. Das Ministerium arbeitet an der Finalisierung eines Begutachtungsentwurfs. Derzeit ist offen, wann ein Begutachtungsentwurf veröffentlicht wird. In der Bundessparte ist eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Positionspapiers und laufenden Begleitung der Umsetzungsschritte eingerichtet.

Position der Bundessparte

  • Bei der Umsetzung ist ein „Gold Plating“ zu vermeiden.

  • Da die RL dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dient, sind Verbandsklagen gegen Unternehmer zum Schutz der Kollektivinteressen von (anderen) Unternehmern nicht umfasst.

  • Festzuhalten ist, dass die RL die Öffnung der Verbandsklageberechtigung, über die bereits im KSchG gesetzlich vorgesehenen Einrichtungen hinaus nur für grenzüberschreitende Verbandsklagen verlangt. Für innerstaatliche Verbandsklagen sollte es beim jetzigen System bleiben.

  • Die Mitgliedstaaten können bestimmen, welche Mindestanzahl von Verbrauchern betroffen sein muss, damit eine Verbandsklage zulässig ist. Eine zu kleine Anzahl wird als zu gering gesehen, da dies der Intention der Richtlinie widerspricht, insbesondere in Zusammenhang mit möglichem Reputationsschaden sowie der Hintanhaltung von missbräuchlicher Erhebung wird eine deutlich große Anzahl der Personen gefordert, z.B. mindestens 100 Personen. Zielführend wäre, dass die erforderliche Zahl an Verbrauchern bereits vor Klagserhebung konkret benannt wird und das Gericht dann eine Vorprüfung durchführt, bevor die Klage zugestellt wird.

  • Ein Beitritt nach Abschluss des Verbandsverfahrens sollte keinesfalls möglich sein. Andernfalls hätten einzelne Verbraucher die Möglichkeit, sich dem Verfahren – je nach Günstigkeit des Verfahrensausgangs – anzuschließen und die Urteilswirkung für sich zu beanspruchen.

  • Dem bisherigen System der ZPO folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Verjährung nur für jene Ansprüche unterbrochen ist, die sich dem Verfahren wirksam angeschlossen haben.

  • Sollte der „Umstieg“ auf das Verbandsklageverfahren zugelassen werden, dann nur unter der Voraussetzung einer vorherigen Klagsrückziehung im Einzelverfahren mit vollständigem Kostenersatz gegenüber dem Unternehmer.

HinweisgeberInnenschutzgesetz – Entwurf veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit hat am einen Entwurf des HinweisgeberInnenschutzgesetzes veröffentlicht. Der Umsetzung liegt das Konzept zugrunde, die Bestimmungen vorerst auf die von der Richtlinie zwingend vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Damit sollen die Belastungen, die für kleinere und mittlere Unternehmen mit den neuartigen Einrichtungen zur Ermöglichung des Whistleblowings verbunden sind, geringgehalten werden. Auf der anderen Seite ist die Option einer späteren Erweiterung des sachlichen Geltungsbereichs und der Instrumente zur Unterstützung des Whistleblowings enthalten. Über die Option, späterhin über die Umsetzung der Mindestinhalte der Richtlinie hinauszugehen und die gesetzlichen Bestimmungen zu erweitern, ist vom Gesetzgeber nach einer Auswertung der Erfahrungen mit dem HSchG zu entscheiden.

Die wesentlichen Punkte umfassen:

  • eine klare Abgrenzung der Personen und der Bereiche, die vom Hinweisgeberschutz umfasst sind, durch eine Bestimmung zum Zweck des HSchG, durch Legaldefinitionen, die Festlegungen zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich und zu den Voraussetzungen der Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

  • regulative Vorkehrungen, um faktisch bereits etablierte Hinweisgebersysteme zu erhalten und bereits vorhandene Spezialbestimmungen zur Hinweisgebung nicht zu unterlaufen;

  • Bestimmungen zum Datenschutz, dem insbesondere im Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Identität der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und dem Schutz der Rechte der von Hinweisgebung betroffenen Personen und sonstigen Rechtsträger besondere Bedeutung zukommt;

  • die Einrichtung von Meldestellen für die Hinweisgebung sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Rechtsträgers;

  • Verfahren der Behandlung, Dokumentation, Aufbewahrung und Weiterverfolgung von Hinweisen;

  • S. 795besondere Maßnahmen des Rechtsschutzes für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber;

  • Verwaltungsstrafbestimmungen für die Behinderung von bzw. die Vergeltung an Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern, für wissentliche Falschinformationen durch Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber und für die rechtswidrige Preisgabe der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern;

  • die statistische Erfassung und Auswertung der Erfahrungen mit bisherigen Hinweisen als Grundlage für eine Entscheidung über allfällige spätere gesetzliche Anpassungen.

Hinzuweisen ist insbesondere, dass der Entwurf klar festhält, dass die Ermöglichung der Hinweisgebung bereits in einer Reihe von Bundesgesetzen und Verordnungen für ausgewählte Wirtschaftssektoren auf gesetzlicher und Verordnungsbasis verpflichtend geregelt ist. Diese setzen Unionsrechtsakte um, die vor allem zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erlassen wurden. Aufgabe des Entwurfes ist es daher, das Verhältnis des in Umsetzung der Richtlinie horizontal angelegten HSchG zu den bereits faktisch bestehenden bzw. aufgrund besonderer Vorschriften vorgesehenen Hinweisgebersystemen klarzustellen. Der Entwurf geht vom Grundsatz aus, dass die schon bewährten Hinweisgebersysteme unverändert fortgeführt werden sollen, soweit sie mit der Richtlinie vereinbar sind. Es wird erwartet, dass in Kürze eine Ministerratsvorlage eingebracht wird.

Position der Bundessparte

  • Zum sachlichen Geltungsbereich ist festzuhalten, dass nicht hinreichend klargestellt wird, wie das Verhältnis zwischen HSchG und bereits bestehenden Hinweisgebersystemen auf Basis von speziellen Materiengesetzen (z.B. BWG, FM-GwG, WAG) ist.

  • Es bedarf insbesondere der Klarstellung, ob die Schutzbestimmungen unabhängig von der Mitarbeiterzahl in einem Unternehmen gelten, sofern die angeführten Bereiche (wie z.B. Finanzdienstleistungen) betroffen sind.

  • Auch eine Klarstellung zum Thema „Konzern“ wäre zu begrüßen.

  • Bei den Ausnahmen vom sachlichen Anwendungsbereich sollten auch Revisoren von Genossenschaften angeführt werden.

  • Zum Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen lässt der Entwurf eine eindeutige Klarstellung dahingehend offen, wie weit oder ob das HSchG in Bezug auf die im Entwurf angeführten Normen einwirkt. Insgesamt besteht ein großer Klarstellungsbedarf, wie weit das HSchG auf die in Banken bereits bestehenden Systeme einwirkt, oder nicht. Es bedarf einer klareren und eindeutigen Formulierung hinsichtlich des Anwendungsbereichs und bestehender Systeme.

  • Beim Inkrafttreten sollte klargestellt werden, wann die Bestimmungen für jene Unternehmen in Kraft treten, die unabhängig von der Mitarbeiteranzahl ein internes Hinweisgebersystem einzurichten haben (z.B. Kreditinstitute). Es wird davon ausgegangen, dass hier die Übergangsfrist von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des HSchG zur Anwendung gelangen soll.

Gesellschaftsrecht – virtuelle versammlungen

Um die Handlungsfähigkeit von Unternehmen während der Corona-Krise zu gewährleisten, wurde mit § 1 COVID-19-GesG die Möglichkeit geschaffen, Versammlungen rein virtuell, ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchzuführen und Beschlüsse auch auf andere Weise zu fassen. Diese Möglichkeit besteht derzeit rechtsformübergreifend für Gesellschafter und Organmitglieder einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse. Auch Hauptversammlungen (HV) börsennotierter Aktiengesellschaften können virtuell durchgeführt werden, was im Hinblick auf die große Zahl der teilnahmeberechtigten Aktionäre von besonderer Bedeutung ist. Die Entscheidung, ob eine virtuelle HV stattfindet und welche Technologien hierbei angewendet werden, obliegt dem Organ, das die HV einberuft, also idR dem Vorstand.

Seit 2009 besteht für Aktiengesellschaften die Möglichkeit, Aktionären die Möglichkeit zur Teilnahme an der HV auch im Weg elektronischer Kommunikation anzubieten, sofern die Satzung dies vorsieht. Diese Teilnahmeformen bestehen zusätzlich zur HV in Präsenz (hybride Versammlung).

Die Bestimmungen des 1. und 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes und des 2. Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes wurden bis Jahresende 2022 verlängert. Die Verlängerung wurde Mitte Juni im BGBl veröffentlicht, die entsprechende Verordnung zur näheren Regelung der Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und von Beschlussfassungen auf andere Weise wurde ebenfalls bis Ende 2022 verlängert und diese im BGBl Ende Juni 2022 veröffentlicht.

Aufgrund der positiven Rückmeldungen aus der Praxis, die dem BMJ v.a. auch von der Bundessparte kommuniziert wurden, fand im September 2022 ein weiteres Stakeholdertreffen zum Thema, ob und in welcher Form virtuelle bzw. hybride Versammlungen auch im Dauerrecht verankert werden sollten, statt. Dabei haben einzelne Stakeholder massive Vorbehalte gegen eine Verankerung im Dauerrecht vorgebracht.

Die Bundessparte hat darin erneut festgehalten, dass Unternehmen zur zukünftigen Möglichkeit von virtuellen Versammlungen zeitnah Rechtssicherheit benötigen, um entsprechende Planungen und Vorbereitungen für die Abhaltung von Gesellschafter- und Organversammlungen vornehmen zu können.

Von der Kredit- und Versicherungswirtschaft wird begrüßt, wenn dauerhafte Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von virtuellen bzw. hybriden Versammlungen bzw. Sitzungen von Organen in das Gesellschaftsrecht, insb. für Kreditinstitute, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft operativ geführt werden sowie Sparkassen nach dem Sparkassengesetz sowie Sparkassenvereine gem. § 4 SpG Vereine und Genossenschaften übernommen werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Implementierung Wahlfreiheit zwischen physischen und virtuellen HV für die Unternehmen vorsehen muss. Vorteile ergeben sich in diesem Zusammenhang durch die Vermeidung der immanenten Risiken für die Teilnehmer im Zusammenhang mit Covid-19, dem klar strukturierten Ablauf der HV, sowie der erfahrungsgemäß effizienteren Abwicklung im Rahmen von virtuellen Versammlungen. Durch die Vermeidung von Reiseaufwand und Wegzeiten wird darüber hinaus ein Beitrag zur Nachhaltigkeit geleistet. Dem Wunsch der Stakeholder entsprechend hat im März eine weitere Besprechung im BMJ stattgefunden, in der die Details der Überführung von virtuellen Versammlungen ins Dauerrecht erörtert wurden, wobei seitens einiger Stakeholder massive Vorbehalte geäußert wurden.

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz (GesDigG) 2022

Ende Juni 2022 wurde der Entwurf des Gesellschaftsrechtlichen Digitalisierungsgesetz (GesDigG) 2022 veröffentlicht, mit dem die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt werden soll.S. 796 Zentrales Anliegen dieser ist es, die Gründung von (Kapital-)Gesellschaften, die Eintragung von Zweigniederlassungen solcher Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten sowie die spätere Einreichung von Urkunden und Informationen zum jeweiligen nationalen Unternehmensregister vollständig online zu ermöglichen. Den RL-Vorgaben wird weitgehend bereits durch die geltende österreichische Rechtslage entsprochen.

Für Firmenbuchanmeldungen eines Einzelunternehmers ist abweichend von der derzeitigen Rechtslage eine Antragstellung unter Verwendung seiner E-ID und somit unter Entfall der Beglaubigung zulässig. Diese Erleichterung gilt jedoch nur für den Einzelunternehmer selbst, nicht etwa hinsichtlich seines Bevollmächtigten oder Prokuristen. Entgegen dem im aktuellen Regierungsprogramm vorgesehenen Entfall wird mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben keine Streichung der Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen, was aus Sicht der Wirtschaft sehr kritisch beurteilt wird.

Es ist davon auszugehen, dass in Kürze eine Ministerratsvorlage eingebracht wird.

Anliegen der Bundessparte

  • Gleichbehandlung von Genossenschaften mit OG/KG bei der Veröffentlichung von Firmenbucheintragungen

  • Änderung des Firmenbuch- und Genossenschaftsrevisionsgesetzes – Entfall der Firmenbucheintragung einer Revisionsdurchführung

EU-RL Barrierefreiheitsanforderungen für produkte und dienstleistungen – umsetzung

Das Sozialministerium hat am den Entwurf eines Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) veröffentlicht, mit dem in Umsetzung der Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie EU-weit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen festgelegt werden sollen. Der Schwerpunkt liegt auf Informations- und Kommunikationstechnologie.

Zu den umfassten Produkten gehören z.B. PC, Smartphones, Zahlungsterminals, Geldautomaten etc. Dienstleistungen, die unter dieses Vorhaben fallen, sind z.B. E-Banking, E-Commerce, Internetzugangsdienste, SMS-Dienste etc.

Unternehmen werden verpflichtet, nur mehr barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, weiters in Fällen, in denen bestimmte Barrierefreiheitsanforderungen zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Unternehmen führen.

Zur effektiven Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen ist eine Marktüberwachung vorgesehen, die durch das Sozialministeriumservice durchgeführt wird. Das Vorhaben stellt weiter einen Schritt zur Umsetzung einer zentralen Verpflichtung der UN-Behindertenrechtskonvention dar, nämlich der Herstellung umfassender Barrierefreiheit.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

  • Festlegung von Barrierefreiheitsanforderungen für die vom Barrierefreiheitsgesetz erfassten Produkte und Dienstleistungen

  • Verpflichtung der Unternehmen, nur dem Barrierefreiheitsgesetz entsprechende, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen auf den Markt zu bringen.

  • Einrichtung einer Marktüberwachung

Für Bankdienstleistungen werden in der EU-Richtlinie zusätzliche Barrierefreiheitsanforderungen explizit angeführt, insb. die Gewährleistung, dass Informationen verständlich sind und ihr Schwierigkeitsgrad nicht über dem Sprachniveau B2 (Höhere Mittelstufe) des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERR) des Europarats liegt.

EU-Vorschlag über KI-Haftung

Die Europäische Kommission hat Ende September 2022 den Entwurf einer Richtlinie zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (Richtlinie über KI-Haftung) veröffentlicht. Diese soll den Zugang zu Informationen und die Beweislast im Zusammenhang mit durch KI-Systeme verursachte Schäden erleichtern. Es soll ein umfassender Schutz für Opfer eingeführt werden. Insbesondere folgende Punkte sollen beachtet werden: (i) Anwendung der Kausalitätsvermutung, (ii) Recht auf Zugang zu Beweismitteln und (iii) zusätzliche Garantien für den KI-Sektor

Die Zielsetzung besteht darin, einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen und die Erleichterung der Beweislast im Zusammenhang mit durch KI-Systeme verursachten Schäden festzulegen. Vorgesehen wird ein umfassenderer Schutz für Opfer (sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen) und die Förderung des KI-Sektors durch Stärkung von Garantien. Bestimmte Vorschriften für Ansprüche in Fällen, in denen Schäden durch Fehlverhalten verursacht wurden (nicht im Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie), sollen harmonisiert werden (z.B. Verletzungen der Privatsphäre oder durch Sicherheitsprobleme verursachte Schäden). Es soll beispielsweise leichter werden, Schadensersatz zu erhalten, wenn jemand in einem Einstellungsverfahren, bei dem KI-Technologie zum Einsatz kam, diskriminiert wurde. Mit der RL soll das rechtliche Verfahren für Opfer vereinfacht werden, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass das Verschulden einer Person zu einem Schaden geführt hat. Dafür werden zwei wesentlichen Elemente eingeführt:

  • Kausalitätsvermutung

    Wenn Opfer nachweisen können, dass jemand für die Nichteinhaltung einer bestimmten für den Schaden relevanten Verpflichtung verantwortlich war und dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der KI-Leistung nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich ist, soll das Gericht davon ausgehen können, dass diese Nichteinhaltung den Schaden verursacht hat. Die haftbare Person hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen, (z.B. durch den Nachweis, dass der Schaden eine andere Ursache hatte). Das Verschulden muss vom Kläger nach nationalen oder unionsrechtlichen Regeln nachgewiesen werden. Die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem KI-Act könnte z.B. ein solches Verschulden darstellen.

  • Recht auf Zugang von Beweismitteln

    Ein weiteres Kernstück des Vorschlags ist das Recht auf Zugang zu Beweismitteln in Fällen, in denen Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind. Die Geschädigten sollen bei Gericht beantragen können, die Offenlegung von Informationen über Hochrisiko-KI-Systeme anzuordnen, die vermutlich einen Schaden verursacht haben. Dabei müssen die Anträge durch Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die die Plausibilität des in Betracht gezogenen Schadensersatzanspruchs belegen. Zudem muss der Geschädigte zuvor vergeblich versucht haben, über den Anbieter bzw. Nutzer direkt an diese Informationen zu gelangen. Mithilfe der herausgegebenen Informationen sollen die Opfer herausfinden können, was zu dem Schaden geführt hat. Die Offenlegung unterliegt allerdings auch geeigneten Garantien zum Schutz sensibler Informationen wie Geschäftsgeheimnissen.

S. 797Wenn ein Beklagter diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann das Gericht die Nichteinhaltung einer einschlägigen Sorgfaltspflicht (Verschulden) vermuten. Der Beklagte kann diese Vermutung widerlegen.

EU-Vorschlag VO Artificial Intelligence Act

Der Entwurf einer Verordnung zur Regulierung der Nutzung künstlicher Intelligenz („KI“) wurde am durch die Europäische Kommission veröffentlicht. Sie bezieht sich auf jedes Inverkehrbringen, jede Inbetriebnahme und jede Art von Nutzung von KI-Systemen in der EU. Adressaten sind u.a. die Betreiber der KI-Systeme, also jener, der ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt, um es unter eigenem Namen oder Marke entgeltlich oder unentgeltlich EU-weit in Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen.

KI-Systeme als Hochrisiko-Systeme sind (nach Titel III und Anhang III) u.a. jene, die bestimmungsgemäß für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditpunktebewertung natürlicher Personen verwendet werden sollen, mit Ausnahme von KI-Systemen, die von Kleinanbietern für den Eigengebrauch in Betrieb genommen werden.

Anbietern von KI-Systemen mit hohem Risiko werden umfängliche Verpflichtungen auferlegt:

  • Angemessene Systeme zur Risikobewertung und -minderung

  • Hohe Qualität der in das System eingespeiste Datensätze zur Minimierung von Risiken und diskriminierenden Ergebnissen

  • Protokollierung der Aktivitäten, um die Rückverfolgbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten

  • Ausführliche Dokumentation mit allen erforderlichen Informationen über das System und dessen Zweck, damit Behörden beurteilen können, ob es den Anforderungen entspricht

  • Klare und angemessene Informationen für den Benutzer

  • Geeignete Maßnahmen zur menschlichen Kontrolle, um das Risiko zu minimieren

  • Ein hohes Maß an Robustheit, Sicherheit und Genauigkeit

Der EK-Vorschlag sieht eine breite KI-Definition vor, wobei Technologien im Annex angeführt werden. Generell ist festzuhalten, dass viele Details und große Themenbereiche derzeit noch sehr unklar sind, und es zahlreiche Graubereiche gibt. Dem Vernehmen nach wird aktuell die 4. Version eines Kompromisstextes der CZ-Präsidentschaft diskutiert.

EU-Vorschlag: änderung der RL über den fernabsatz von finanzdienstleistungen an verbraucher

Der Rat hat seine Beratungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission (EK) zum Änderungsvorschlag zur Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen (nationale Umsetzung: Fern-Finanzdienstleistungs-GesetzFernFinG) aufgenommen. Die EK sieht eine Notwendigkeit der Aktualisierung, da sich durch die technische Entwicklung inkl. Digitalisierung der Fernabsatz weiterentwickelt hat. Außerdem wurden in anderen Richtlinien produktspezifische Regelungen geschaffen, die Regelungsinhalt der Richtlinie sind, wodurch deren Bedeutung abgenommen habe.

Angestrebt wird eine Vollharmonisierung, damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Regeln gelten (keine unterschiedlichen Standards). Die vorvertraglichen Informationspflichten sollen modernisiert werden. Der Kunde soll auch ausreichend Zeit haben, diese Informationen zu reflektieren. Das Rücktrittsrecht soll gestärkt werden, u.a. soll der Verbraucher über einen „Rücktritts-Button“ einfach online seinen Vertragsrücktritt binnen der 14-Tage-Frist erklären können (das Rücktrittrecht gilt nicht bei Veranlagungen, die Kursschwankungen unterliegen). Weiters soll der Kunde Fragen abklären können, auch über „Chat boxes“ und „Robo-advice“, wobei der Kunde auf seinen Wunsch mit einer Person, die den Anbieter repräsentiert oder für diesen arbeitet, direkt kommunizieren können soll.

Position der Bundessparte

  • Grundsätzlich ist die Verbraucherrechterichtlinie nicht geeignet, um die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einzubauen

  • Eine doppelte Informationspflicht über das Bestehen eines Rücktrittsrechts ist zu vermeiden.

  • Es besteht kein Mehrwert einer zusätzlichen Rücktrittsmöglichkeit mittels „Rücktritts-Buttons“.

Solvency II Review

Status

  • Im Juni einigte sich der Rat auf eine gesamthafte Positionierung.

  • Auf Parlamentsebene wurde der Berichtsentwurf vorgelegt und dem Vernehmen nach wird über möglichen Kompromissänderungsanträge verhandelt.

  • Abstimmung im ECON Ende November/Anfang Dezember 2022 bzw. im Plenum Ende Dezember

  • Beginn der Trilogverhandlungen Anfang 2023

  • Anwendung der RL-Änderungen somit nicht vor 2025

Das seit 2016 geltende Rahmenwerk Solvabilität II stellt einen grundlegenden Wandel hin zu einem harmonisierten und ausgefeilten wirtschaftlichen, risikobasierten System dar. Es ersetzte Solvabilität I, das eine sehr vereinfachte Kapitalregelung war, die zusammen mit einer Vielzahl unterschiedlicher nationaler Anforderungen angewendet wurde. Solvabilität II wird von der Versicherungsbranche nachdrücklich unterstützt, da es darauf abzielt, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen mit den bewährten Praktiken in den Bereichen Kapitalmanagement, Risikomanagement und Governance in Einklang zu bringen, die die Versicherer bereits anwenden.

Franz Rudorfer

Dr. Franz Rudorfer ist Geschäftsführer der Bundessparte Bank und Versicherung der WKO; e-mail: bsbv@wko.at

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