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Verfahrensunterbrechen nach § 7 IO aufgrund von Konkurseröffnung in der Schweiz
https://doi.org/10.47782/oeba202211084701
Art 18 EUInsVO; § 7, 221, 222, 240 IO.
Voraussetzung für eine Unterbrechung nach § 7 IO ist, dass das ausländische Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Dafür ist kein besonderes Verfahren vorgesehen, sondern die Anerkennung erfolgt ipso iure und ist als Vorfrage zu beurteilen. Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar, sodass ein Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist.
Aus der Begründung:
Die Erstbekl ist eine AG nach Schweizer Recht. […]
II.1. Zunächst wurde mit Entscheid des BG Zürich vom die Erstbekl aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mit Urteil vom hat nunmehr die Konkursrichterin des BG Zürich mit Wirkung ab dem über die bereits aufgelöste Gesellschaft den Konkurs eröffnet.
Nach Schweizer Konkursrecht verliert mit Konkurseröffnung die Schuldnerin – konkret die konkursite Gesellschaft und deren Organe – das Verfügungsrecht über ihr Vermögen; dieses geht auf die Konkursverwaltung bzw Gläubigergesamtheit über (Strub/Jeanneret in Kindler/Nachmann/Bitzer, HB InsolvenzR in Europ...